Foto der Hanfparade 2011: Bühne und Infostände

Auch dieses Jahr: Abschlusskundgebung mit Einschränkungen

Foto der Hanfparade 2011: Bühne und Infostände

Die Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011 konnte nicht wie geplant durchgeführt werden, da die Versammlungsbehörde meinte, weite Teile der Hanfparade seien „nicht auf kollektive Meinungskundgabe ausgerichtet“ und die Gesamtveranstaltung deshalb keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes sei. Aufgrund dieser Tatsache sahen sich die Veranstalter der Hanfparade von der Polizei massiv in ihrer Versammlungsfreiheit beschnitten und erhoben Klage gegen Versammlungsbehörde.

Am 6. August 2011 fand die Hanfparade mit einer Auftaktkundgebung, mit einem Umzug und Zwischenkundgebungen und mit einer Abschlusskundgebung mit großer Bühne statt. Der Markt der Möglichkeiten, das Forum für Hanfmedizin, das Nutzhanfareal und das Kinderland konnten trotz der Einschaltung eines Notgerichtes nicht realisiert werden.

Auch dieses Jahr wird die Abschlusskundgebung nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden können, da am 24. Juni 2012 bei den Organisatoren der Hanfparade (Jakis eV.) ein Schreiben vom Gericht einging, dass es im Juli/August keine Verhandlung in der Sache Jakis eV. vs. Land Berlin/Versammlungsbehörde geben wird, da der Gerichtsberichterstatter erkrankt sei. So werden sich die Gerichte erst nach der diesjährigen Hanfparade mit der anhängigen Klage gegen die Versammlungsbehörde beschäftigen können.

Für die diesjährige Hanfparade bedeutet dies, dass es außer der Bühne nur Infostände (ohne Verkauf) geben wird. Deshalb wird das „Forum für Hanfmedizin“ und das „Nutzhanfareal“ nicht in Zelten, sondern in Infoständen eingegliedert sein. Es wird jedoch Mikrophone und eine Soundanlage geben, so dass Redner von den Teilnehmern der Hanfparade gut vernommen werden können, Bänke für die (die Polizei fordert aus versammlungsrechtlicher Sicht: ausschließlich behinderten oder gebrechlichen) Zuhörer sind auch vorgesehen. Ob es Versorgungsstände mit Getränken geben wird, ist fraglich, da die Versammlungsbehörde meint, dass das Aufstellen und Betreiben von Versorgungsstände nicht Teil einer Versammlung seien, sondern einer gesonderten straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürften. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Hanfparade genötigt, auch hier rechtliche Schritte einzuleiten.

Trotz dieser Einschränkungen seitens der Behörden sind die Organisatoren der Hanfparade zuversichtlich, dass es dieses Jahr wieder eine informative und anregende Hanfparade geben wird, da viele äußerst versierte Redner und auch gute Musiker ihre Teilnahme zugesagt haben. Es wird also interessante Redebeiträge geben und politisch aufrüttelnde Musik wie auch viel zu entdecken an den Infoständen.

Mehr zur rechtlichen Einschätzung des eingeleiteten Verfahrens siehe: Rechtsstreit um Abschlusskundgebung

Über die Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011

Rechtsstreit um Abschlusskundgebung der Hanfparade im Jahr 2011

Die Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011 konnte nicht wie geplant durchgeführt werden, da die Versammlungsbehörde meinte, weite Teile der Hanfparade seien „nicht auf kollektive Meinungskundgabe ausgerichtet“ und die Gesamtveranstaltung deshalb keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes sei. Aufgrund dieser Tatsache sahen sich die Veranstalter der Hanfparade von der Polizei massiv in ihrer Versammlungsfreiheit beschnitten und erhoben Klage gegen Versammlungsbehörde.

UPDATE: Am 10.12.2012 tagte das Berliner Verwaltungsgericht in Sachen „Hanfparade gegen Versammlungsbehörde“. In seinem Urteil schloss sich die Kammer der Sichtweise der Hanfparade weitgehend an und erklärte, dass die Abschlusskundgebung der Hanfparade „spätestens mit dem Eintreffen des Umzuges“ eine vom Grundgesetz geschützte Versammlung war.

In der Presseerklärung des JaKiS e.V. vom 10. August 2011 stellte Martin Steldinger, einer der Vorstände des Vereins, fest: „In Wahrheit sind die von der Behörde verbotenen Versammlungsteile Forum für Hanfmedizin, Nutzhanfareal, Kinderland und Hanfmarkt der Möglichkeiten von immenser politischer Bedeutung, da erst sie eine intensive Beschäftigung der Teilnehmer und Besucher mit der Vielfalt der Hanfanwendungen ermöglichen.“ Besonders schockiert waren die Veranstalter der Hanfparade über die Tatsache, dass Joachim Haß, der Leiter der Berliner Versammlungsbehörde, seinen negativen Bescheid unter anderem mit Zitaten aus Urteilen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2007 aufgehoben hatte, begründete.

Die Tatsache, dass der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, am 14. Juli 2011 in seinem Ablehnungsbescheid große Teile der Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011 als nicht konform mit dem Versammlungsgesetz klassifizierte und dies mit einem vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2007 aufgehobenen Urteil (BVerwG 6 C 23.06 betreffend Fuckparade gegen Versammlungsbehörde Berlin) begründete, löste nicht nur im Kreise der Freunde der Hanfparade Empörung aus. Dies vor allem, weil die Versammlungsbehörde von Berlin als Beklagte an diesem Verfahren beteiligt war. Der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, wusste als Prozessbeteiligter also genau, dass das von ihm angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2.Mai 2006 (OVG 1 B 4.05) aufgehoben worden war.

Auch die Tatsache, dass Joachim Haß oder eine andere zuständige Person der Versammlungsbehörde für die Veranstalter der Hanfparade 2011 nach der Erteilung des Ablehnungsbescheides nicht zu sprechen waren,löste ebenso Befremden aus. Und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Gericht am Samstag trotz dieser Umstände den Bescheid der Versammlungsbehörde nicht aufgehoben hat, löste vor allem bei Juristen Bestürzung aus, vor allem auch, weil bekannt wurde, dass das Gericht und die Versammlungsbehörde in ständigen Kontakt standen bei der Findung der Entscheidung. Hier wurden offenbar in verschiedener Hinsicht rechtsstaatliche Prinzipien gebrochen. Es sollte wohl eine politisch opportune Entscheidung gefällt werden.

„Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.“ (Leitsatz aus dem Urteil des 6. Senats vom 16. Mai 2007 BVerwG 6 C 23.06)

Chronologie der Ereignisse

Die Organisatoren der Hanfparade waren nicht nur bemüht alles rechtlich korrekt zu machen, sondern haben nach allen Regeln der juristischen Kunst, die Anmeldung zur Hanfparade 2011 formuliert. So wurden diverse Satze aus früheren rechtskräftigen Urteilen mit in den Anmeldetext eingebunden. Dennoch hat die Versammlungsbehörde auch genau diese Passagen moniert und als Begründung verwendet, um Teile der Abschlusskundgebung nicht als Teil der Versammlung gemäß Artikel 8 Grundgesetz anzuerkennen. Die folgende Chronologie zeigt die Entwicklung des Rechtsstreites auf.

  • Am 28. August 2010 meldete der Kläger (Hanfparade/JaKiS e.V.) — zusammen mit Herrn Steldinger — die Versammlung „HANFPARADE 2011 — Btmg adé — 40 Jahre sind genug!“ für den 06.08.2011 an. In dieser Anmeldung war auch die Abschlusskundgebung auf der Straße des 17. Juni enthalten. Der Ablauf der Versammlung ist seit 1997 ähnlich, so dass dem Beklagten bereits bei der Anmeldung klar war, in welcher Art und Weise die Versammlung ablaufen sollte.
  • Seit Juni 2011 bemühte sich der Kläger vermehrt um ein Kooperationsgespräch mit dem Beklagten — ohne Erfolg.
  • Mit Schreiben vom 04. Juli 2011 meldete der Kläger verschiedene Änderungen zur ursprünglichen Anmeldung an. Dabei wurden nun auch offiziell die notwendigen Aufbauten für die Abschlusskundgebung angemeldet.
  • In einem am 11. Juli 2011 mit Steffen Geyer geführten Telefongespräch hat die Versammlungsbehörde mitgeteilt, dass nach der Rechtsauffassung der Versammlungsbehörde lediglich der beabsichtigte Aufzug und am Endplatz, sofern das gewünscht wird, der Aufbau und Betrieb einer Bühne gemäß Versammlungsrecht bestätigungsfahig sind. Alle darüber hinaus gehenden angezeigten Betätigungen können nicht als Teil der Versammlung angesehen werden und bedürfen insofern einer Straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis. Dem widersprachen Steffen Geyer und bat um Übersendung eines entsprechenden schriftlichen Bescheides.
  • Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 wurde durch den Beklagten (die Versammlungsbehörde) festgestellt, dass es sich bei der Abschlusskundgebung nicht um eine Versammlung handele. Wörtlich heißt es in dem Ablehnungsbescheid:
Ich stelle I. S.d. § 15 Abs. 1 VersG nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass es sich bei der auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Abschlussveranstaltung nicht um eine Versammlung unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 VersG handelt. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist nicht eröffnet, die Polizei ist nicht die zuständige Behörde. Sie benötigen insofern zur Durchführung Ihrer Veranstaltung eine entsprechende Straßen- und straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis. Ich erneuere ausdrücklich noch einmal mein Angebot, Ihnen etwas abgesetzt von der übrigen Veranstaltung — etwa auf dem Platz des 18. März — den Aufbau und den Betrieb einer Bühne unter Versammlungsrecht zu ermöglichen.
Und in der Begründung wird auf ein aufgehobenes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin vom 2. Mai 2006 verwiesen. Wörtlich heißt es in dem Bescheid:
Die Versammlungsbehörde ist berechtigt und i. S. ihres gesetzlichen Auftrages auch verpflichtet, gemäß §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VersG durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich zu entscheiden, ob eine angemeldete Veranstaltung die Versammlungseigenschaft besitzt. Ausschlaggebend für die o. g. Ermächtigungsgrundlage ist nicht eine am Wortlaut dieser Vorschriften ausgerichtete Norminterpretation, sondern das an ihrem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der versammlungsrechtlichen Vorschriften orientierte Normverständnis (OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2006 – OVG 1 B 4.05).
  • Am 21. Juli 2011 fand ein Veranstaltergespräch mit der Polizei statt, wobei einige Änderungen besprochen wurden, um den Bedenken des Beklagten Rechnung zu tragen.
  • Am 25. Juli 2011 hielt der Kläger diese Änderungen in seinem Schreiben fest und teilte diese dem Beklagten mit.
  • Mit Schreiben vom 04. August 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2011. Darauf erfolgte keine Reaktion.
  • Am 6. August 2011 fand die Hanfparade statt mit einer Auftaktkundgebung, mit einem Umzug und Zwischenkundgebungen und mit einer Abschlusskundgebung mit großer Bühne. Der Markt der Möglichkeiten, das Forum für Hanfmedizin, das Nutzhanfareal und das Kinderland konnten trotz der Einschaltung eines Notgerichtes nicht realisiert werden.
  • Am 20. Oktober 2011 haben die Organisatoren der Hanfparade (JaKiS e.V.) die Klageschrift gegen den Polizeipräsidenten in Berlin, vertreten durch das Landeskriminalamt 572, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin (Az. LKA 572 — 07702/060811) betreffend Versammlungsrecht — versammlungsrechtliche Auflagen der Versammlungsbehörde eingereicht. Darin wird festgestellt, dass der Bescheid vom 14.07.2011 rechtswidrig war, soweit darin festgestellt wurde, dass die Abschlussveranstaltung auf der Straße des 17. Juni keine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG sei. In der Klageschrift wird auf das Urteil der zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 11. Mai 2011 verwiesen (1 L 148.11). Dieses hat zutreffend den Versammlungsbegriff nach dem GG — mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 16. Mai 2007 — BVerwG 6 C 23.06) wie folgt definiert:
Die Beurteilung, ob eine ‚gemischte‘ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden „vor Ort“ wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.
Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind — in einem dritten Schritt — die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.
  • Am 21. Oktober 2011 ist die Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingegangen und dem Verfahren wurde das Aktenzeichen VG 1K 354.11 zugeordnet.
  • Am 24. Juni 2012 ging bei den Organisatoren der Hanfparade ein Schreiben vom Gericht ein, dass es im Juli/August keine Verhandlung in der Sache JaKiS e.V. vs. Land Berlin/Versammlungsbehörde geben wird, da der Gerichtsberichterstatter erkrankt sei.
  • Am 23. Juli 2012 teilt der Leiter der Versammlungsbehörde Joachim Haß dem JaKiS e.V. mit, dass das Aufstellen und Betreiben von Versorgungsständen nicht Teil einer Versammlung seien, sondern einer gesonderten straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürften. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 untersagte Joachim Haß das Aufstellen und Betreiben von Versorgungsständen ausdrücklich.

Auswirkungen auf die Hanfparade 2012

Da die Gerichtsverhandlung nicht vor der Hanfparade 2012 stattfinden wird, ist keine Rechtssicherheit für die Organisatoren gegeben, dass dieses Jahr eine Abschlusskungebung, wie sie im Jahr 2011 geplant war, durchgeführt werden kann. Deshalb sind dieses Jahr außer der Bühne für die Abschlusskundgebung nur Marktstände (Infostände für Vereine und andere Organisationen ohne Verkauf) vorgesehen. Diese Stände werden auch das Forum für Hanfmedizin und das Nutzhanfareal beherbergen.

Texte mit Hintergrundinformationen

Freie Meinungsbildung ade? Wenn staatliche Behörden das Recht brechen
https://www.hanfparade.de/ziele-motto/unsere-philosophie/freie-meinungsbildung-ade-wenn-staatliche-behoerden-das-recht-brechen/


Versammlungsrecht und Demonstrationen
http://kulturarbeiter.blogspot.de/2011/08/hans-cousto-und-die-hanfparade-wehren.html

Cover Grafik der Hanf Journal Sonderausgabe zur Hanfparade 2012

Das Hanf Journal zur Hanfparade 2012 ist da!

Wie in jedem Jahr hat die Redaktion des Hanf Journals der Hanfparade als größte und traditionsreichste Hanfdemonstration Deutschlands eine Sonderausgabe gewidmet! Die Redakteure des Journals haben neben einigen Gastbeiträgen sich darauf beschränkt, die Produktion der Ausgabe zu organisieren, zu layouten und das Bilder-Archiv zur Verfügung zu stellen. Was dabei herausgekommen ist, hat sowohl die Organisatoren der Hanfparade als auch die Redaktion des Hanf Journals ob der Qualität fast die Sprache verschlagen, denn die Leser halten mit der Sonderausgabe zur Hanfparade 2012 einen echten Schatz in der Hand, der auf 26 Seiten so viel Wissen über Hanf und Drogenpolitik vermitteln kann, wie es die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, und ihre Gesinnungsgenossen seit Amtsantritt nicht auf die Beine gestellt haben.

Cover Grafik der Hanf Journal Sonderausgabe zur Hanfparade 2012Wenn wir es endlich schaffen, die sprichwörtliche „German Drogen-Angst“ durch Evidenz basierte Aufklärung zu ersetzen, wird sich auch in Deutschland in nicht allzu ferner Zeit etwas tun. Dank zahlreicher hervorragender Beiträge namhafter Autoren wie u.a. Prof. Dr. Heino Stöver (akzept e.V.), Prof. Dr. Gundula Barsch (Schildower Kreis), der Bundestagsabgeordnete Frank Tempel (Die Linke) oder Dr. Wolfgang Schneider und Ralf Gerlach vom Indro e.V. sowie der Theologe und Bürgerrechtler Michael Kleim, der Schriftsteller Wolfgang Sterneck oder der Leiter der Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente Dr. med. Franjo Grotenhermen konnte das Orga-Team der Hanfparade beim Zusammenstellen dieser Ausgabe Maßstäbe in Sachen Aufklärung, Prävention und freie Information über die verbotene Pflanze setzen. In ihren Beiträgen erläutern diese Autoren eindrucksvoll, weshalb die derzeitig praktizierte Hanf- und Drogenpolitik im Allgemeinen mehr schadet als nützt.

Wir raten allen, die ein Exemplar der Sonderausgabe Hanfparade 2012 in den Händen halten, diese Ausgabe auch mal kritischen oder besorgten Eltern oder anderen, legalisierungskritischen Geistern in die Hand zu drücken, gerade weil viele der Artikel eben nicht die „Grüne Brille“ der Redakteure des Hanf Journals oder der Organisatoren der Hanfparade tragen, sondern aus Politik, Wissenschaft, Forschung und last but not least, der freien Wirtschaft kommen.

Die Redaktion des Hanf Journals und das Orga-Team der Hanfparade bedanken sich hiermit bei allen, die zur Realisierung dieser bislang einzigartigen Ausgabe beigetragen haben, und wünschen allen eine frohe Hanfparade 2012!

Online Lesen: Hanf Journal: Sonderausgabe 2012 oder als PDF herunterladen.

Foto der Band Liedfett

Die Bands auf der Hanfparade 2012

Auch dieses Jahr wird es wieder ein tolles buntgemischtes Bühnenprogramm geben, bei dem hoffentlich für jeden Legalizer etwas dabei ist. Die Bands die sich gemeinsam mit uns auf der Hanfparade 2012 gehör verschaffen werden wollen wir euch hier vorstellen aber als aller erstes: Ein dickes Dankeschön an alle Künstler! Dafür das sie zur Unterstützung der Hanfparade auf Gagen verzichten, damit wir besser gehört werden und ihr maximal motiviert seid teil zu nehmen.

Foto der Band LiedfettLiedfett: Sympathischer, hausgemachter, Liedermaching-Untergund aus Hamburg denen Tottovic Kalkül, („Monsters of Liedermaching“) bescheinigte: „Liedfett schaffen mit minimalen Mitteln völlig unverkrampft das, wovon zahllose popkulturelle Großorchester stets erfolglos träumen werden: Abwechslung und exquisites Entertainment. Die Folge: Anklang durch Wohlklang!“ Mit ihrem einzigartigen, ehrlichen und belebenden Sound werden sie die Parade rocken und euch zum Tanzen und Mitsingen animieren. Für Auge und Ohr gibt es hier mehr von Liedfett: liedfett.com

Foto der Band BlendendBlendend: Talentierte Berliner Jungs die euch gefallen werden. Mit ihrem live gespielten Clubsound, deutschen Texten und einer Priese Humor werden sie euch den Abend versüßen. Hörproben und eine ausführlichere Vorstellung gibt es hier: blendend bei fritz.de

Pech und Würfel: „Wir machen Metal tanzbar“ Diese Fünf Berliner geben richtig Gas! Pech & Würfel sind eine Skacore-Band mit direkten Ansagen und viel Energie. „Deutschland geht mir mächtig auf die Eier“ – uns auch, jedenfalls solange Hanf hier nicht legalisiert wurde. Zu den Höhepunkten ihrer bisherigen Laufbahn gehören unter anderem Gigs mit K.I.Z, Tiefenrausch, Minni The Moocher, Port Royal, Radiotype und natürlich der Record Release im Clash Berlin. Was auf die Ohren gibt es hier: Pech&Würfel bei Soundcloud

Foto der Band TapeteTapete: „…Tapete rappt und singt in erster Linie auf seine selbst produzierten qualitativ äußerst hochwertigen Instrumentals, die osteuropäische Folklore-, Elektro- und Jazzelemente vereinen. Live ist er mit Crying Wölf unterwegs, dessen Chaos Country Stimme dem Rap, Chanson, Punk-Style die letzte Würze verleiht….“ steht in dem Profil von Tapete und das stimmt. Schöne Beats und tolle Texte alla „ich und die ruhe verweilen/ mit unserem bruder dem wein/ ich werde zum krieger in zeilen/ marihuana“ werden euren Kopf zum Nicken zwingen. Mehr von Tapete und Crying Wölf auf ihren Facebookprofilen und auf der Homepage. Inklusive gratis EP: tapeteberlin.de

Herr von Grau: „Intelligent, extrem facettenreich, innovativ, ausgefeilt – Herr von Grau!“ – „[es gibt] mitreißend erzählte Geschichten direkt aus dem Leben, gepaart mit Beats, die eigentlich schon für sich kleine Kunstwerke sind und unverkennbar von der in Berlin allgegenwärtigen elektronischen Musik in all ihren Formen und Farben geprägt sind.“ Mehr können wir dem nicht mehr hinzufügen, wenn Benny und Kraatz auf der Bühne loslegen bleibt nichts anderes übrig als mitfeiern. herrvongrau.de In diesem Sinne, „raucht bloß nicht diesen Hasch“ 😉

Frisch zum Line-Up dazu gekommen sind die 58 X-Men Allstars des Labels 58muzik. Zu den Allstars gehören unter anderem CR7Z, JINX, Ruffkid, Questgott und Gory Gore. Die Texte haben zwar nicht so viel mit Cannabis zu tun, hauen aber rein, die Musik scheppert und die Künstler stehen wie alle anderen voll hinter unserer Sache. Vernunftorientierter Rap aus der Stadt des Lichts. Weitere Infos unter: 58muzik.com.

Video Smoke Spot zur Hanfparade 2012

Noch vor kurzem war unser Aufruf, Spots zur Hanfparade zu entwerfen – nun gibt es schon ein paar im Netz und hier ist einer der besten: Der Smokespot vom Exzessiv Team! Wir freuen uns natürlich über weitere interessante Spots oder Stellen, an denen sie genutzt werden können. Also: Wenn du ein Videomagazin hast, blende den Werbespot zur Hanfparade ein! Du hast eine zündende Idee, wie das Motto umgesetzt werden kann? Du hast es schon fertig? 😉 Meld dich bei uns!

Smokespot zur Hanfparade am 11.8.2012
Poster des Hanftags in München

Wird München blau-weiß-grün?

Am Samstag (7. Juli) findet in der bayerischen Landeshauptstadt München eine Demonstration statt, die unter dem Motto „Hanf in Bayern – friedlich fayern“ die Legalisierung von Cannabis als Rohstoff, Medizin und Genussmittel fordert.

Die „Hanftag München“ genannte Veranstaltung ist Teil der vom Hanfparade-Pressesprecher Steffen Geyer organisierten Cannabiskultour und orientiert sich an der gleichnamigen GMM-Demo in Berlin.

Poster des Hanftags in München

Bald auch „a Hanfwiesn“ in München?

Presseerklärung des Hanftags München vom 4. Juli 2012

Unter dem Motto „Hanf in Bayern – friedlich fayern“ findet am Samstag der Hanftag in München statt. Die Veranstaltung will über die Möglichkeiten von Cannabis als Rohstoff, Medizin sowie Genussmittel aufklären und setzt sich für eine Liberalisierung der Drogenpolitik ein.

Cannabiskonsumenten in Bayern haben es nicht leicht: Während sich im Sommer Hopfenfreunde allerorten auf Volksfesten und in Biergärten tummeln, um auf die knappe Freizeit anzustoßen, müssen Hanffreunde schon für ein paar Gramm Haschisch oder Marihuana mit Strafverfolgung rechnen. Der Hanftag in München will das ändern.

Bisher kann sich, wer lieber zum Joint als zur Maß greift, nur auf dem Schwarzmarkt versorgen – und dort gelten weder Reinheitsgebot noch Jugendschutz. Um höhere Profite zu erzielen, wird Cannabis oftmals mit gefährlichen Substanzen wie Glas, Sand oder Blei verunreinigt. Ein legaler Hanfmarkt könnte das Problem lösen.
Auch nichtkonsumierende Steuerzahler würden von einer Liberalisierung profitieren: Statt einen Milliardenbetrag in die Jagd auf Kiffer zu investieren, würden Hanfläden Steuern zahlen, mit denen man Aufklärung und Hilfsangebote finanzieren könnte. „Und die Polizei hätte Zeit für Wichtigeres.“ so Steffen Geyer, einer der Veranstalter des Hanftages.

Eine gesetzliche Gleichbehandlung von Hopfen und Hanf wäre eine Rückkehr zu „besseren Zeiten“. Die beiden Pflanzen verbindet eine lange Tradition. Zudem sind sie biologisch eng miteinander verwandt.
In Bayern wurde Hanf bis zu seiner Ächtung Mitte des letzten Jahrhunderts als Heilpflanze, Lebensmittel und Lieferant haltbarer Fasern angebaut. Er war so wichtig, dass sogar ganze Dörfer und Landstriche danach benannt wurden.

Dem Comeback der Nutzpflanze in den Neunziger Jahren will der Hanftag nun eine Renaissance als legales Genussmittel folgen lassen.

Wer mehr über das Thema Hanf erfahren will, ist am 7.7.2012 ab 13 Uhr am Stachus richtig. Der Demonstrationszug zieht von dort aus über die Maximilianstraße zur Regierung Oberbayerns und Bayerischen Staatskanzlei. Anschließend geht es zurück zum Stachus, wo eine Schlusskundgebung stattfindet, die bis 21 Uhr dauern soll.

Die Hanfparade ruft alle Münchner (und den Rest Bayerns) auf, sich am Hanftag zu beteiligen und wünscht den Organisatoren schönes Wetter, viele Unterstützer sowie einen polizeischikanefreien Verlauf!

Mehr Informationen zum Hanftag, Route, Rednern usw. gibt es auf www.hanftag-muenchen.de

Sinnvoll chillen im Park – es geht weiter

Es ist wieder warm draußen und die Hanfparade-Flyer liegen bereit. Jetzt möchte die Aktionsgruppe Parkchill ’raus an die frische Luft und die Hanfparade-Flyer verteilen. Geh doch mal in einen Park, triff dich mit Freunden und nimm ein paar Hanfparade-Flyer mit. Sprich ein paar andere chillende Leute an… denn: alleine kiffen macht fett 😉

Holt euch Flyer und Poster im Hanf Museum Berlin ab, verteilt sie im Freundeskreis, bringt eurem Lieblingshändler ein Poster mit usw…. Für alle, die weiter entfernt wohnen und ihren Park besuchen möchten: Kleine Flyer- und Posterpakete (100/10) verschickt für uns der Deutsche Hanfverband (DHV) über seinen Webshop: hanfverband.de/shop – dort gibt es auch weiteres interessantes Material.

Hanf Museum Berlin LogoDas Hanf Museum Berlin hat jeden Tag außer Montags geöffnet, wochentags 10-20 Uhr, am Wochenende 12-20 Uhr. Hier gibt es nicht nur Flyer, Poster und Aufkleber kostenlos, sondern auch (gegen einen geringen Obulus) die überaus interessanten Ausstellungen zum Thema Hanf zu sehen, sowie die einzigen in Berlin legal angebauten Hanf-Pflanzen.

Wenn du Fotos machst oder mit anderen aus der AG kommunizieren willst, haben wir ein Facebook-Event erstellt.

Grafik der Bus-Tickets vom Chillhouse zur Hanfparade 2012

Gechillt zur Hanfparade 2012 mit dem Chillhouse-Bus

Unsere Freunde vom Chillhouse bieten euch für 19,95€ eine 4-Sterne Busreise ins wunderschöne Berlin zur Hanfparade am 11. August. Natürlich bringt euch der Bus danach auch wieder nach Hause. 🙂 Die Tickets könnt ihr in folgenden Chillhouse Filialen erwerben:

  • Berlin – Boxhagener Straße 86, 10245 Berlin/Friedrichshain
  • Chemnitz – Brückenstr. 8, 09111 Chemnitz
  • Zwickau – Peter-Breuer-Str. 29, 08056 Zwickau
  • Dresden – Alaunstr. 56, 01099 Dresden
  • Leipzig – Brühl 10-12, 04109 Leipzig
  • Gera – Heinrichstr. 78, 07545 Gera
  • Jena – Oberlauengasse / Ecke Löbdergraben, 07743 Jena
  • Erfurt – Juri-Gagarin-Ring 96/98, 99084 Erfurt

Mehr Infos auf der Facebookseite vom Chillhouse sowie Chillhouse.de Grafik der Bus-Tickets vom Chillhouse zur Hanfparade 2012

Hanfparade-Flyer sind da und liegen zum Verteilen aus!

Sie sind da!!!

Wenn man ins Hanf Museum kommt riecht es noch nach Druckerei und frischer Farbe… Mh dieser Geruch!!!

In diesem Sinne Leute kommt vorbei und holt euch die neuen Flyer und Poster im Hanf Museum in Berlin (Mühlendamm 5, nähe Alexanderplatz) ab und bringt sie unter die Leute! Verteilen ist jetzt angesagt. Falls Dir auffällt, dass es bei Deinem Headshop noch keine Flyer gibt, kannst Du ihm welche vorbei bringen oder uns Bescheid sagen.

Das Team der Hanfparade dankt Doro für das prägnante Flyer- und Posterdesign!