Demos am 4/20 Tag in Berlin und anderswo

Dieser 20.4. ist wieder ein besonderer Tag: Es ist ein Tag, an dem die Kifferkultur gefeiert wird. Da wir das noch nicht richtig können, gehen wir an diesen Tag auf Demonstrationen für Cannabis:

  • Berlin: 420day vom Brandenburger Tor bis SPD-Zentrale
  • Berlin: Smokein im Görlitzer Park
  • Erlangen: Infostand mit Musik – Bohlenplatz in Erlangen am 20.04 ab 14 Uhr

Freie Meinungsbildung ade? Wenn staatliche Behörden das Recht brechen

Die Hanfparade 2011 ist nicht die erste Demonstration in Berlin, deren Teilnehmer sich damit auseinandersetzen müssen, dass man ihnen die Ausübung ihrer Grundrechte verwehrte und sie Opfer von Willkür seitens der Exekutive und Judikative wurden.

Hans Cousto auf der Hanfparade 2010
Hans Cousto auf der Hanfparade 2010

Hans Cousto, der seit den Anfängen der modernen Demonstrationskultur in eben dieser aktiv ist und mit der Fuckparade sehr ähnliche Vorgänge erlebt hat, erklärt im folgenden Text, der hier am 18. Oktober 2011 veröffentlicht wurde, warum das Verbot weiter Teile der Hanfparade 2011 rechtswidrig war und wieso die Organisatoren jetzt für ihr Recht auf freie Meinungsbildung kämpfen müssen. Dazu schildert er, wie die Fuckparade vor zehn Jahren einen gleichartigen Kampf kämpfen musste und schlussendlich gewann.

Wenn Grundrechte nicht selbstverständlich sind

Das Recht mit anderen Menschen zusammen für etwas in der Öffentlichkeit zu demonstrieren ist in Deutschland ein unveräußerliches Grundrecht, das in Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Das besagte Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen die Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der Zugang zu den Medien versperrt ist. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit einen gesteigerten Schutz.
Doch dieses Recht ist in der Bundesrepublik Deutschland keine Selbstverständlichkeit, sondern muss – wie im Fall der Fuckparade 2001 – nicht selten erst bei Gericht eingeklagt werden, wobei es Jahre dauern kann, bis einem das verbriefte Recht auch amtlich zugesprochen wird.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erst knapp sechs Jahre nach der geplanten Fuckparade 2001 entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Das Verbot der Fuckparade im Jahr 2001 war somit rechtswidrig.

Die Tatsache, dass der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, am 14. Juli 2011 in seinem Ablehnungsbescheid große Teile der Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011 als nicht konform mit dem Versammlungsgesetz klassifizierte und dies mit einem vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2007 aufgehobenen Urteil (BVerwG 6 C 23.06 betreffend Fuckparade gegen Versammlungsbehörde Berlin) begründete, löste nicht nur im Kreise der Freunde der Hanfparade Empörung aus. Dies vor allem, weil die Versammlungsbehörde von Berlin als Beklagte an diesem Verfahren beteiligt war.

Der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, wusste als Prozessbeteiligter also genau, dass das von ihm angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 (OVG 1 B 4.05) aufgehoben worden war.

Auch die Tatsache, dass Joachim Haß oder eine andere zuständige Person der Versammlungsbehörde für die Veranstalter der Hanfparade 2011 nach der Erteilung des Ablehnungsbescheides nicht zu sprechen waren, löste ebenso Befremden aus. Und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Gericht am Samstag trotz dieser Umstände den Bescheid der Versammlungsbehörde nicht aufgehoben hat, löste vor allem bei Juristen Bestürzung aus, vor allem auch, weil bekannt wurde, dass das Gericht und die Versammlungsbehörde in ständigen Kontakt standen bei der Findung der Entscheidung.

Hier wurden offenbar in verschiedener Hinsicht rechtsstaatliche Prinzipien gebrochen. Es sollte wohl eine politisch opportune Entscheidung gefällt werden. Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen. (Leitsatz aus dem Urteil des 6. Senats vom 16. Mai 2007 BVerwG 6 C 23.06)

Der Berliner Paradenstreit

Enstehung und Verbot der Fuckparade – Demonstration gegen Kommerz zu Kommerziell?

Als farbenfrohe Demonstration für Freude und Frieden ist die Berliner Love Parade 1989 der damals sich neu entwickelnden Techno-Szene des Berliner Undergrounds entsprungen. Der Discjockey Dr. Motte meldete seinerzeit als Veranstalter diese Demonstration bei der zuständigen Polizeibehörde an und seiner Einladung zum Friedenstanz folgten etwa 150 Freunde aus der Szene. Mit ihrer Art zu demonstrieren, setzten sie völlig neue Akzente in die Versammlungskultur.

Foto von den Fuckparade 2007 Vorbereitungen, Foto: Wolfgang Sterneck
Foto von den Fuckparade 2007 Vorbereitungen

Mitte der neunziger Jahre war die Love Parade schon weit mehr vom Kommerz als von der Kultur geprägt. Ein paar wirtschaftlich und personell eng verflochtene Firmen hatten das rege Medieninteresse an der Love Parade für die Werbung ihrer Veranstaltungen sowie von teuren Markenprodukten ausgeschlachtet und die Love Parade war vom Konzept her nichts anderes mehr als ein rein kommerzielles Straßenfest. Außer der Love Parade GmbH waren vor allem die Planetcom GmbH, die May Day GmbH sowie die Low Spirit Recordings GmbH an der Ausschlachtung der Berliner Underground-Kultur zum Nachteil der Underground-Szenen in der Stadt beteiligt. Die Love Parade GmbH, eine auf Gewinnstreben ausgelegte Kapitalgesellschaft, verlangte für jeden Musikwagen mehrere Tausend Mark Anmeldegebühr, so dass viele Berliner Szene-Clubs, in denen nicht wenige der groß präsentierten Musiktitel entstanden, keine Teilnahmechancen hatten. Zudem kassierte die Love Parade GmbH jährlich aus den Verkäufen von Bildrechten und Werbeeinnahmen Beträge in Millionenhöhe. Kurzum, die Love Parade GmbH nutzte über Jahre hinweg für ihre Tanzparade in Berlin den Status einer Demonstration und die damit verbundene Förderung mit Steuergeldern (Kosten für Absperrungen und Reinigung zu Lasten der Staatskasse) und konnte so Gewinne in Millionenhöhe erwirtschaften.

Um gegen diesen Missbrauch des Versammlungsrechtes wie auch gegen den damit einhergehenden Trend zur Kommerzialisierung der Berliner Technoszene ein Signal zu setzen, haben sich 1996 vor allem politisch redlich denkende Raver vom Umfeld der Love Parade und ihre Macher distanziert und ab 1997 jeweils am Tag der Love Parade zu einer Demonstration gegen diesen Missbrauch und vor allem auch gegen diese Kommerzialisierung aufgerufen und sich zur Veranstaltung der Hateparade (1997) respektive Fuckparade (ab 1998) versammelt. Somit war den Behörden in Berlin spätestens ab der Anmeldung der Hateparade im Juli 1997 durch DJ Trauma XP der Tatbestand bekannt, dass die Love Parade keine Demonstration im Sinne des Versammlungsrechtes war, sondern eine kommerzielle Tanzveranstaltung. Dennoch duldeten die Polizeibehörden die Love Parade als Demonstration, weil sie so viel Geld und Touristen in die Stadt holte wie keine andere Großveranstaltung in Berlin.

Erst die ursprünglich für den 14. Juli 2001 vorgesehene, dann aber erst am 21. Juli 2001 durchgeführte Love Parade, die wegen einer bereits zuvor für den gleichen Zeitraum am gleichen Ort angemeldeten Demonstration zum Thema „Der Tiergarten gehört allen Berlinern“ untersagt worden war, wurde gemäß Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Mai 2001 nicht mehr als Demonstration anerkannt. Zur Begründung hieß es, die Love Parade sei eine reine Musikveranstaltung und weise nicht den für eine Versammlung maßgeblichen verbindenden Zweck der Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf. Auch das in dieser Sache angerufene Verwaltungsgericht entschied am 28. Juni 2001 in gleicher Weise und stellte zudem fest, dass die Versammlungseigenschaft auch deshalb zu verneinen sei, weil es sich bei der Love Parade um eine kommerzielle Veranstaltung handle. Es sei nicht gerechtfertigt, rein wirtschaftlich motivierte Zusammenkünfte von Menschen verfassungsrechtlich zu privilegieren. Diese Entscheidung wurde am 6. Juli 2001 vom Oberverwaltungsgericht und am 12. Juli 2001 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. So war die Love Parade im Jahr 2001 keine Demo, sondern eine reine Straßenveranstaltung (auf der Basis einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung) und die Macher mussten die Müllbeseitigung sowie andere Nebenkosten bezahlen und nicht mehr der Steuerzahler.

Uneinigkeit bei den Gerichten

Der Antrag von DJ Trauma XP, die Fuckparade im Juli 2001 als Demonstration durchzuführen, wurde vom Polizeipräsidenten in Berlin mit Bescheid vom 14. Mai 2001 zurückgewiesen. Dem eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2001 stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass es für die Qualifizierung als Versammlung unerheblich sei, ob Musik und Tanz zur Unterstützung der Versammlungsthemen als spezifische Ausdrucksformen eingesetzt werden. Die Veranstaltung habe gleichwohl deshalb Versammlungscharakter, weil die Verbreitung zahlreicher Handzettel beabsichtigt sei, auf denen das Anliegen der Veranstaltung ausführlich und verständlich dargestellt werde. Zudem verfolge die Fuckparade nicht wie die Love Parade kommerzielle Zwecke. Weder müssen für die Musikwagen Startgebühren entrichtet werden, noch seien Werbeeinnahmen oder sonstige Gewinne zu erwarten. Die Fuckparade habe den Charakter einer Demonstration.

Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Juli 2001 wieder mit der Begründung ab, das Schwergewicht der Veranstaltung liege eindeutig auf dem Gebiet der Unterhaltung. Dem schloss sich auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2001 mit einer äußerst realitätsfremden abschließenden Bemerkung an, dass auch der Fuckparade die Möglichkeit bleibe, eine Sondernutzungsgenehmigung für die Straßenbenutzung zu beantragen, wobei deren Erteilung nicht aus zeitlichen Gründen im Hinblick auf den langwierigen, die rechtliche Einordnung der Veranstaltung betreffenden Entscheidungsprozess, versagt werden dürfe. Da eine kostenneutrale Sondernutzungsgenehmigung in nur einem Tag in Berlin nicht erteilt werden kann, wurde der Fuckparade somit ihr Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit mit höchstrichterlichem Segen verwehrt. Die Fuckparade konnte nicht stattfinden. Stattdessen wurde am 14. Juli 2001 für das Demonstrationsrecht und die freie Wahl der Mittel bei einer Versammlung auf öffentlichem Grund demonstriert. Radio Fritz, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender in Berlin, solidarisierte sich mit der Fuckparade. Die Djs konnten in der Volksbühne ihre Platten auflegen, die Musik wurde vom Radiosender übertragen und sollte auf der Demonstration aus Radios und Ghettoblastern die verbotenen Soundsysteme ersetzen. Prompt wurden auch die Radios und Ghettoblaster verboten, obwohl das Abspielen von Musik auf Demonstrationen sonst etwas selbstverständliches ist.

Besonders pikant dabei ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss feststellte, dass Versammlungen auch dann in den Schutzbereich des Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die örtliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen auch dann erfasst und rechtlich geschützt, wenn sie sich zum Beispiel dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden sollen. Geschützt durch das Grundgesetz ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltung selbst. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen, die sich insgesamt über etwa sechs Jahren hinzogen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 16. Mai 2007 entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Das Verbot der Fuckparade im Jahr 2001 war somit rechtswidrig.

Die Chronologie eines Rechtsstreites – gehört Musik zur Meinungsbildung?

Der Leiter der Berliner Versammlungsbehörde, Joachim Haß, hatte in einem Kooperationsgespräch mit dem Veranstalter der Fuckparade am 9. April 2001 angekündigt, die Fuckparade dieses Jahr nicht mehr als Demonstration genehmigen zu wollen. Vorsorglich hatten die Veranstalter der Fuckparade gegen diesen mündlichen Verwaltungsakt am 18. April 2001 Widerspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Gegen die Ablehnung der Fuckparade als Demonstration haben die Fuckparade-Organisatoren 21. Mai 2001 vor dem Berliner Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Land Berlin gestellt. Im Beschluss vom 28. Juni 2001 begründete das Verwaltungsgericht Berlin ausführlich, warum die Fuckparade eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 der Fuckparade die Versammlungseigenschaft zuerkannt hatte, reichte die Versammlungsbehörde am 3. Juli 2001 Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Berlin ein. Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 erklärte das Berliner Oberverwaltungsgericht, dass die geplante Fuckparade 2001 keine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

Am 9. Juli 2001 beantragte der Anmelder der Fuckparade 2001 beim Bundesverfassungsgericht in einem Eilantrag die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 06.07.2001 und des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14.05.2001 zu regeln und dass die mit Schreiben vom 19.03.2001 angemeldete Fuckparade 2001 nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln sei. In dem Verfahren über diesen Antrag entschied das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass die Fuckparade 2001 keine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

“Für Demonstrationsfreiheit, für eine freie Wahl der Mittel einer Demonstration”

Nachdem der Antragsteller mit seinem Begehren, die für den 14. Juli 2001 geplante Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abzuhalten, nunmehr auch höchstrichterlich gescheitert war, meldete er sogleich für den selben Termin eine Versammlung zum Thema „Für Demonstrationsfreiheit, für eine freie Wahl der Mittel einer Demonstration“ in Berlin-Mitte an. Nach der Anmeldung sollte eine herkömmliche Demonstration mit Transparenten, Megafonen, Sprechchören und Redebeiträgen abgehalten werden; Musikwagen seien nicht vorgesehen. Der Antragsteller rief indes alle Teilnehmer in einem im Internet veröffentlichten Aufruf dazu auf, zivilen Ungehorsam zu zeigen. Dazu sollten alle Teilnehmer Musikinstrumente, Trommeln und Ghettoblaster mitbringen. Weiter hieß es in dem Aufruf wörtlich: „Durch das Mitbringen der Radios zeigen wir auch die immer wieder geforderte innere Verbundenheit: Radio Fritz hat sich solidarisch mit den Veranstaltern gezeigt und stellt uns von 14-20 Uhr eine Frequenz und einen Übertragungswagen zur Verfügung, über den sich unsere DJs, MCs und RednerInnen Gehör verschaffen können.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 hatte der Polizeipräsident in Berlin die Anmeldung bestätigt und zugleich mit der Auflage versehen, dass das Mitführen von elektronischen Musikabspielgeräten (wie z.B. Ghettoblaster, Radios, CD-Player o.ä.) und Musikinstrumenten untersagt werde. Zwischenzeitlich hatte die Behörde klargestellt, dass hiervon rein mechanisch betriebene Instrumente ausgenommen seien. Zur Begründung hatte sich die Behörde im Kern darauf berufen, dass anderenfalls über den Umweg einer Radioübertragung die Durchführung der Fuckparade 2001 in ihrer ursprünglichen Form ermöglicht würde. Gegen diese Auflagen legte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht in Berlin Widerspruch ein. Gemäß Beschluss vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Widerspruch zurück. Die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2001 wurde am folgenden Tag abgelehnt.

Im Hauptverfahren zum 1. Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Berlin am 23. November 2004 festgestellt, dass der Verwaltungsakt der Versammlungsbehörde zur Fuckparade 2001 rechtswidrig gewesen sei. Es teilte jedoch nicht die Auffassung, dass die Fuckparade 2001 auch ohne Redebeiträge eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte am 2. Mai 2006 die Berufung zurückgewiesen und entschieden, dass die Fuckparade 2001 in ihrer ursprünglich angemeldeten Form ohne Redebeiträge keine Demonstration gewesen wäre. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundlegenden Bedeutung des Urteils jedoch zugelassen.

Sieg der Fuckparade  – Musik gehört zur Meinungsbildung

Fuckparade 2001 - Musik IST eine Form der politischen Meinungsäusserung
Fuckparade 2001 – Musik IST eine Form der politischen Meinungsäusserung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16. Mai 2007 entgegen den vorausgegangenen Beschlüssen des Berliner Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Fuckparade 2001 in der geplanten Form auch ohne Redebeiträge eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen wäre und entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Die von dem Kläger angemeldete Veranstaltung war als Versammlung zu behandeln, weil nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Veranstaltung, mit Blick auf ihr Gesamtgepräge, für einen Außenstehenden erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet war.

Bei der Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung sind mit Blick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Wege einer Gesamtschau alle maßgeblichen Gesichtspunkte mit der ihnen zukommenden Bedeutung zu berücksichtigen. Dem hat das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hat mehrere relevante Umstände unberücksichtigt gelassen. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht angestellten eigenständigen Beurteilung des Gesamtgepräges der Veranstaltung war diese als Versammlung zu behandeln. Dafür, dass die Veranstaltung erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein sollte, sprechen insbesondere die Handzettel, auf denen die Forderungen der Veranstaltung wiedergegeben und näher beschrieben wurden, und die beabsichtigte Wiedergabe der Forderungen auf den an den Lastkraftwagen befestigten Bannern. Von Bedeutung sind auch der Internetauftritt des Klägers, in dem die Forderungen der Veranstaltung ausführlich dargelegt und begründet wurden, und die von dem Kläger initiierte Podiumsdiskussion.

Angesichts der zahlreichen aussagekräftigen Umstände, die für eine Versammlung sprechen, kann nicht angenommen werden, dass die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente der Veranstaltung im Vordergrund gestanden hätten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch für zahlreiche andere Demonstrationen eine grundlegende Bedeutung, da ihnen der Status allein wegen des Fehlens von Redebeiträgen nicht mehr verwehrt werden darf.

Urteile zur Fuckparade 2001

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Vom Sinn des Demonstrierens

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Das Recht mit anderen Menschen zusammen für etwas in der Öffentlichkeit zu demonstrieren ist in Deutschland ein unveräußerliches Grundrecht, das in Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Das besagte Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen die Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der Zugang zu den Medien versperrt ist. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit einen gesteigerten Schutz.

Historischer Ursprung des Demonstrationsrechts

Das Demonstrationsrecht respektive das Recht der Versammlungsfreiheit stammt aus der Zeit der Französischen Revolution. Frankreichs Verfassung des 3. September 1791, von der verfassungsgebenden Nationalversammlung etwa zwei Jahre nach der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte verabschiedet, garantiert ausdrücklich die Versammlungsfreiheit. In der Verfassung heißt es unter Titel I. „Grundeinrichtungen, von der Verfassung verbürgt„, dass „die Freiheit der Bürger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln in Übereinstimmung mit den Polizeigesetzen“ gewährleistet ist. Des weiteren wurde in diesem Zusammenhang festgeschrieben, dass die gesetzgebende Gewalt keine Gesetze erlassen kann, welche die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte, die durch die Verfassung verbürgt sind, beeinträchtigen oder hindern.

Die Paulskirchenverfassung

Frankfurter Nationalversammlung 1848 - Gemälde von Ludwig von Elliott
Frankfurter Nationalversammlung 1848 – Gemälde von Ludwig von Elliott

In Deutschland wurde die Versammlungsfreiheit in der so genannten Paulskirchenverfassung von 1849 garantiert. Die Paulskirchenverfassung war die erste demokratisch beschlossene Verfassung für ganz Deutschland. Sie wurde als Verfassung des Deutschen Reiches am 27. März 1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen, die nach der Märzrevolution von 1848 in der Paulskirche in Frankfurt am Main zusammengetreten war. Am 28. März 1849 wurde sie durch die Aufnahme ins Reichsgesetzblatt amtlich verkündet und trat damit juristisch in Kraft.

 Im Reichsgesetzblatt, 16. Stück (Nr. 16), ausgegeben zu Frankfurt am Main am 28. April 1849, ist die Verfassung des Deutschen Reiches wiedergegeben. Im Abschnitt VI „Die Grundrechte des Deutschen Volkes„, Artikel VIII, § 161 heißt es „Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.“ (RGBl. 1849 S. 101; 130)

Die Versammlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Versammlungsfreiheit in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert.

Artikel 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit)

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Demonstrieren – Bürgerrecht oder Menschenrecht?

Das Grundgesetz garantiert „allen Deutschen“ in der Bunderepublik das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es handelt sich hier somit um ein Bürgerrecht. Im Land Berlin haben demgegenüber „alle Männer und Frauen“ das Recht, sich zu versammeln. In Berlin ist somit die Versammlungsfreiheit nicht nur ein Bürgerrecht, sondern ein Menschenrecht. So heißt es in der Verfassung von Berlin, Abschnitt II „Grundrechte, Staatsziele“ im Artikel 26: „Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die Demonstration – Instrument der Meinungsbildung

Demonstrationszug auf der Hanfparade 1999
Demonstrationszug auf der Hanfparade 1999

Eine Versammlung unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund, im Volksmund Demonstration genannt, dient der öffentlichen Meinungsbildung und gehört ebenso wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen der demokratischen Gesellschaftsordnung und genießt als Mittel zur gemeinsamen Sichtbarmachung von Überzeugungen und gesellschaftpolitischen Forderungen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, dem gegenüber Rechte anderer (z.B. von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden) zurücktreten müssen, da die Versammlungsfreiheit elementar die geistige Auseinandersetzung sowie den Kampf der Meinungen als Lebenselement der Menschen im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat belebt. Die Privilegierung des Demonstrationsrechtes gegenüber anderen Freiheitsrechten basiert auf der besonderen Schutzbedürftigkeit der freien Meinungskundgabe. Darum kann eine Demonstration nur dann als solche anerkannt werden, wenn eine solche kollektive Meinungsbildung oder Meinungskundgabe objektiv vorliegt.

Wegen des hohen Ranges des Demonstrationsrechtes müssen Anwohner oder auch Verkehrsteilnehmer nicht selten Einschränkungen in ihrer freien Mobilität erdulden. Dies ist jedoch nur dann hinnehmbar, wenn das Demonstrationsrecht eng gefasst wird. Darum hat der Gesetzgeber zulässige Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und somit auch des Demonstrationsrechtes im Versammlungsgesetz festgeschrieben. Diese Beschränkungen betreffen Volksfeste und andere Volksbelustigungen wie auch kommerzielle Veranstaltungen, denn hier bestimmt in erster Linie der Wunsch nach gemeinsamer Unterhaltung das Zusammentreffen der Teilnehmer und nicht die gemeinsame Kundgabe einer Meinung oder politischer Forderung. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.

Zusammengefasst heißt das, dass wenn eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente enthält, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind (Lieder mit politischen Botschaften, Plakate, Flyer, Reden), als auch solche, die anderen Zwecken dienen (Tanzmusik, Tanz, Spaß), ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.

Beim Demonstrieren muss man nicht ernst sein, auch Spaß ist erlaubt!

Die Demonstration Hanfparade

Die Hanfparade ist nicht nur eine Demonstration, bei der die Missbilligung von Bestimmungen im BtMG seitens der Teilnehmer zum Ausdruck gebracht wird, sondern auch eine Kritik an der oft oberflächlichen und einseitigen Berichterstattung über Drogen im allgemeinen und Cannabis im speziellen in den Massenmedien. Vertreter dieser Medien werden die Hanfparade beobachten und darüber berichten. Für diese Medienvertreter ist immer die Zahl der Teilnehmer eine wichtige Größe für die Art der Aufmachung ihrer Berichterstattung. Je mehr Leute zur Hanfparade erscheinen, umso schwieriger wird es für diese Medienvertreter, die Hanfparade als Ganzes sowie die zum Ausdruck gebrachten Meinungskundgebungen tot zu schweigen. Deshalb ist es wichtig, dass viele Leute zur Hanfparade kommen und dass Botschaften zur allgemeinen Meinungsbildung klar und gut verständlich vermittelt werden. Genau darin liegt der Wesenskern der Versammlungsfreiheit.

Quellen

Berlin, 1. Februar 2008

Hans Cousto