Freie Meinungsbildung ade? Wenn staatliche Behörden das Recht brechen

Die Hanfparade 2011 ist nicht die erste Demonstration in Berlin, deren Teilnehmer sich damit auseinandersetzen müssen, dass man ihnen die Ausübung ihrer Grundrechte verwehrte und sie Opfer von Willkür seitens der Exekutive und Judikative wurden.

Hans Cousto auf der Hanfparade 2010
Hans Cousto auf der Hanfparade 2010

Hans Cousto, der seit den Anfängen der modernen Demonstrationskultur in eben dieser aktiv ist und mit der Fuckparade sehr ähnliche Vorgänge erlebt hat, erklärt im folgenden Text, der hier am 18. Oktober 2011 veröffentlicht wurde, warum das Verbot weiter Teile der Hanfparade 2011 rechtswidrig war und wieso die Organisatoren jetzt für ihr Recht auf freie Meinungsbildung kämpfen müssen. Dazu schildert er, wie die Fuckparade vor zehn Jahren einen gleichartigen Kampf kämpfen musste und schlussendlich gewann.

Wenn Grundrechte nicht selbstverständlich sind

Das Recht mit anderen Menschen zusammen für etwas in der Öffentlichkeit zu demonstrieren ist in Deutschland ein unveräußerliches Grundrecht, das in Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Das besagte Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen die Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der Zugang zu den Medien versperrt ist. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit einen gesteigerten Schutz.
Doch dieses Recht ist in der Bundesrepublik Deutschland keine Selbstverständlichkeit, sondern muss – wie im Fall der Fuckparade 2001 – nicht selten erst bei Gericht eingeklagt werden, wobei es Jahre dauern kann, bis einem das verbriefte Recht auch amtlich zugesprochen wird.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erst knapp sechs Jahre nach der geplanten Fuckparade 2001 entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Das Verbot der Fuckparade im Jahr 2001 war somit rechtswidrig.

Die Tatsache, dass der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, am 14. Juli 2011 in seinem Ablehnungsbescheid große Teile der Abschlusskundgebung der Hanfparade 2011 als nicht konform mit dem Versammlungsgesetz klassifizierte und dies mit einem vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2007 aufgehobenen Urteil (BVerwG 6 C 23.06 betreffend Fuckparade gegen Versammlungsbehörde Berlin) begründete, löste nicht nur im Kreise der Freunde der Hanfparade Empörung aus. Dies vor allem, weil die Versammlungsbehörde von Berlin als Beklagte an diesem Verfahren beteiligt war.

Der Leiter der Versammlungsbehörde, Joachim Haß, wusste als Prozessbeteiligter also genau, dass das von ihm angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 (OVG 1 B 4.05) aufgehoben worden war.

Auch die Tatsache, dass Joachim Haß oder eine andere zuständige Person der Versammlungsbehörde für die Veranstalter der Hanfparade 2011 nach der Erteilung des Ablehnungsbescheides nicht zu sprechen waren, löste ebenso Befremden aus. Und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Gericht am Samstag trotz dieser Umstände den Bescheid der Versammlungsbehörde nicht aufgehoben hat, löste vor allem bei Juristen Bestürzung aus, vor allem auch, weil bekannt wurde, dass das Gericht und die Versammlungsbehörde in ständigen Kontakt standen bei der Findung der Entscheidung.

Hier wurden offenbar in verschiedener Hinsicht rechtsstaatliche Prinzipien gebrochen. Es sollte wohl eine politisch opportune Entscheidung gefällt werden. Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen. (Leitsatz aus dem Urteil des 6. Senats vom 16. Mai 2007 BVerwG 6 C 23.06)

Der Berliner Paradenstreit

Enstehung und Verbot der Fuckparade – Demonstration gegen Kommerz zu Kommerziell?

Als farbenfrohe Demonstration für Freude und Frieden ist die Berliner Love Parade 1989 der damals sich neu entwickelnden Techno-Szene des Berliner Undergrounds entsprungen. Der Discjockey Dr. Motte meldete seinerzeit als Veranstalter diese Demonstration bei der zuständigen Polizeibehörde an und seiner Einladung zum Friedenstanz folgten etwa 150 Freunde aus der Szene. Mit ihrer Art zu demonstrieren, setzten sie völlig neue Akzente in die Versammlungskultur.

Foto von den Fuckparade 2007 Vorbereitungen, Foto: Wolfgang Sterneck
Foto von den Fuckparade 2007 Vorbereitungen

Mitte der neunziger Jahre war die Love Parade schon weit mehr vom Kommerz als von der Kultur geprägt. Ein paar wirtschaftlich und personell eng verflochtene Firmen hatten das rege Medieninteresse an der Love Parade für die Werbung ihrer Veranstaltungen sowie von teuren Markenprodukten ausgeschlachtet und die Love Parade war vom Konzept her nichts anderes mehr als ein rein kommerzielles Straßenfest. Außer der Love Parade GmbH waren vor allem die Planetcom GmbH, die May Day GmbH sowie die Low Spirit Recordings GmbH an der Ausschlachtung der Berliner Underground-Kultur zum Nachteil der Underground-Szenen in der Stadt beteiligt. Die Love Parade GmbH, eine auf Gewinnstreben ausgelegte Kapitalgesellschaft, verlangte für jeden Musikwagen mehrere Tausend Mark Anmeldegebühr, so dass viele Berliner Szene-Clubs, in denen nicht wenige der groß präsentierten Musiktitel entstanden, keine Teilnahmechancen hatten. Zudem kassierte die Love Parade GmbH jährlich aus den Verkäufen von Bildrechten und Werbeeinnahmen Beträge in Millionenhöhe. Kurzum, die Love Parade GmbH nutzte über Jahre hinweg für ihre Tanzparade in Berlin den Status einer Demonstration und die damit verbundene Förderung mit Steuergeldern (Kosten für Absperrungen und Reinigung zu Lasten der Staatskasse) und konnte so Gewinne in Millionenhöhe erwirtschaften.

Um gegen diesen Missbrauch des Versammlungsrechtes wie auch gegen den damit einhergehenden Trend zur Kommerzialisierung der Berliner Technoszene ein Signal zu setzen, haben sich 1996 vor allem politisch redlich denkende Raver vom Umfeld der Love Parade und ihre Macher distanziert und ab 1997 jeweils am Tag der Love Parade zu einer Demonstration gegen diesen Missbrauch und vor allem auch gegen diese Kommerzialisierung aufgerufen und sich zur Veranstaltung der Hateparade (1997) respektive Fuckparade (ab 1998) versammelt. Somit war den Behörden in Berlin spätestens ab der Anmeldung der Hateparade im Juli 1997 durch DJ Trauma XP der Tatbestand bekannt, dass die Love Parade keine Demonstration im Sinne des Versammlungsrechtes war, sondern eine kommerzielle Tanzveranstaltung. Dennoch duldeten die Polizeibehörden die Love Parade als Demonstration, weil sie so viel Geld und Touristen in die Stadt holte wie keine andere Großveranstaltung in Berlin.

Erst die ursprünglich für den 14. Juli 2001 vorgesehene, dann aber erst am 21. Juli 2001 durchgeführte Love Parade, die wegen einer bereits zuvor für den gleichen Zeitraum am gleichen Ort angemeldeten Demonstration zum Thema „Der Tiergarten gehört allen Berlinern“ untersagt worden war, wurde gemäß Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Mai 2001 nicht mehr als Demonstration anerkannt. Zur Begründung hieß es, die Love Parade sei eine reine Musikveranstaltung und weise nicht den für eine Versammlung maßgeblichen verbindenden Zweck der Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf. Auch das in dieser Sache angerufene Verwaltungsgericht entschied am 28. Juni 2001 in gleicher Weise und stellte zudem fest, dass die Versammlungseigenschaft auch deshalb zu verneinen sei, weil es sich bei der Love Parade um eine kommerzielle Veranstaltung handle. Es sei nicht gerechtfertigt, rein wirtschaftlich motivierte Zusammenkünfte von Menschen verfassungsrechtlich zu privilegieren. Diese Entscheidung wurde am 6. Juli 2001 vom Oberverwaltungsgericht und am 12. Juli 2001 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. So war die Love Parade im Jahr 2001 keine Demo, sondern eine reine Straßenveranstaltung (auf der Basis einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung) und die Macher mussten die Müllbeseitigung sowie andere Nebenkosten bezahlen und nicht mehr der Steuerzahler.

Uneinigkeit bei den Gerichten

Der Antrag von DJ Trauma XP, die Fuckparade im Juli 2001 als Demonstration durchzuführen, wurde vom Polizeipräsidenten in Berlin mit Bescheid vom 14. Mai 2001 zurückgewiesen. Dem eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2001 stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass es für die Qualifizierung als Versammlung unerheblich sei, ob Musik und Tanz zur Unterstützung der Versammlungsthemen als spezifische Ausdrucksformen eingesetzt werden. Die Veranstaltung habe gleichwohl deshalb Versammlungscharakter, weil die Verbreitung zahlreicher Handzettel beabsichtigt sei, auf denen das Anliegen der Veranstaltung ausführlich und verständlich dargestellt werde. Zudem verfolge die Fuckparade nicht wie die Love Parade kommerzielle Zwecke. Weder müssen für die Musikwagen Startgebühren entrichtet werden, noch seien Werbeeinnahmen oder sonstige Gewinne zu erwarten. Die Fuckparade habe den Charakter einer Demonstration.

Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Juli 2001 wieder mit der Begründung ab, das Schwergewicht der Veranstaltung liege eindeutig auf dem Gebiet der Unterhaltung. Dem schloss sich auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2001 mit einer äußerst realitätsfremden abschließenden Bemerkung an, dass auch der Fuckparade die Möglichkeit bleibe, eine Sondernutzungsgenehmigung für die Straßenbenutzung zu beantragen, wobei deren Erteilung nicht aus zeitlichen Gründen im Hinblick auf den langwierigen, die rechtliche Einordnung der Veranstaltung betreffenden Entscheidungsprozess, versagt werden dürfe. Da eine kostenneutrale Sondernutzungsgenehmigung in nur einem Tag in Berlin nicht erteilt werden kann, wurde der Fuckparade somit ihr Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit mit höchstrichterlichem Segen verwehrt. Die Fuckparade konnte nicht stattfinden. Stattdessen wurde am 14. Juli 2001 für das Demonstrationsrecht und die freie Wahl der Mittel bei einer Versammlung auf öffentlichem Grund demonstriert. Radio Fritz, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender in Berlin, solidarisierte sich mit der Fuckparade. Die Djs konnten in der Volksbühne ihre Platten auflegen, die Musik wurde vom Radiosender übertragen und sollte auf der Demonstration aus Radios und Ghettoblastern die verbotenen Soundsysteme ersetzen. Prompt wurden auch die Radios und Ghettoblaster verboten, obwohl das Abspielen von Musik auf Demonstrationen sonst etwas selbstverständliches ist.

Besonders pikant dabei ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss feststellte, dass Versammlungen auch dann in den Schutzbereich des Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die örtliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen auch dann erfasst und rechtlich geschützt, wenn sie sich zum Beispiel dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden sollen. Geschützt durch das Grundgesetz ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltung selbst. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen, die sich insgesamt über etwa sechs Jahren hinzogen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 16. Mai 2007 entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Das Verbot der Fuckparade im Jahr 2001 war somit rechtswidrig.

Die Chronologie eines Rechtsstreites – gehört Musik zur Meinungsbildung?

Der Leiter der Berliner Versammlungsbehörde, Joachim Haß, hatte in einem Kooperationsgespräch mit dem Veranstalter der Fuckparade am 9. April 2001 angekündigt, die Fuckparade dieses Jahr nicht mehr als Demonstration genehmigen zu wollen. Vorsorglich hatten die Veranstalter der Fuckparade gegen diesen mündlichen Verwaltungsakt am 18. April 2001 Widerspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Gegen die Ablehnung der Fuckparade als Demonstration haben die Fuckparade-Organisatoren 21. Mai 2001 vor dem Berliner Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Land Berlin gestellt. Im Beschluss vom 28. Juni 2001 begründete das Verwaltungsgericht Berlin ausführlich, warum die Fuckparade eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 der Fuckparade die Versammlungseigenschaft zuerkannt hatte, reichte die Versammlungsbehörde am 3. Juli 2001 Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Berlin ein. Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 erklärte das Berliner Oberverwaltungsgericht, dass die geplante Fuckparade 2001 keine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

Am 9. Juli 2001 beantragte der Anmelder der Fuckparade 2001 beim Bundesverfassungsgericht in einem Eilantrag die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 06.07.2001 und des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14.05.2001 zu regeln und dass die mit Schreiben vom 19.03.2001 angemeldete Fuckparade 2001 nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln sei. In dem Verfahren über diesen Antrag entschied das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass die Fuckparade 2001 keine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes sei.

“Für Demonstrationsfreiheit, für eine freie Wahl der Mittel einer Demonstration”

Nachdem der Antragsteller mit seinem Begehren, die für den 14. Juli 2001 geplante Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abzuhalten, nunmehr auch höchstrichterlich gescheitert war, meldete er sogleich für den selben Termin eine Versammlung zum Thema „Für Demonstrationsfreiheit, für eine freie Wahl der Mittel einer Demonstration“ in Berlin-Mitte an. Nach der Anmeldung sollte eine herkömmliche Demonstration mit Transparenten, Megafonen, Sprechchören und Redebeiträgen abgehalten werden; Musikwagen seien nicht vorgesehen. Der Antragsteller rief indes alle Teilnehmer in einem im Internet veröffentlichten Aufruf dazu auf, zivilen Ungehorsam zu zeigen. Dazu sollten alle Teilnehmer Musikinstrumente, Trommeln und Ghettoblaster mitbringen. Weiter hieß es in dem Aufruf wörtlich: „Durch das Mitbringen der Radios zeigen wir auch die immer wieder geforderte innere Verbundenheit: Radio Fritz hat sich solidarisch mit den Veranstaltern gezeigt und stellt uns von 14-20 Uhr eine Frequenz und einen Übertragungswagen zur Verfügung, über den sich unsere DJs, MCs und RednerInnen Gehör verschaffen können.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 hatte der Polizeipräsident in Berlin die Anmeldung bestätigt und zugleich mit der Auflage versehen, dass das Mitführen von elektronischen Musikabspielgeräten (wie z.B. Ghettoblaster, Radios, CD-Player o.ä.) und Musikinstrumenten untersagt werde. Zwischenzeitlich hatte die Behörde klargestellt, dass hiervon rein mechanisch betriebene Instrumente ausgenommen seien. Zur Begründung hatte sich die Behörde im Kern darauf berufen, dass anderenfalls über den Umweg einer Radioübertragung die Durchführung der Fuckparade 2001 in ihrer ursprünglichen Form ermöglicht würde. Gegen diese Auflagen legte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht in Berlin Widerspruch ein. Gemäß Beschluss vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Widerspruch zurück. Die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2001 wurde am folgenden Tag abgelehnt.

Im Hauptverfahren zum 1. Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Berlin am 23. November 2004 festgestellt, dass der Verwaltungsakt der Versammlungsbehörde zur Fuckparade 2001 rechtswidrig gewesen sei. Es teilte jedoch nicht die Auffassung, dass die Fuckparade 2001 auch ohne Redebeiträge eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte am 2. Mai 2006 die Berufung zurückgewiesen und entschieden, dass die Fuckparade 2001 in ihrer ursprünglich angemeldeten Form ohne Redebeiträge keine Demonstration gewesen wäre. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundlegenden Bedeutung des Urteils jedoch zugelassen.

Sieg der Fuckparade  – Musik gehört zur Meinungsbildung

Fuckparade 2001 - Musik IST eine Form der politischen Meinungsäusserung
Fuckparade 2001 – Musik IST eine Form der politischen Meinungsäusserung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16. Mai 2007 entgegen den vorausgegangenen Beschlüssen des Berliner Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Fuckparade 2001 in der geplanten Form auch ohne Redebeiträge eine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen wäre und entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung Fuckparade 2001 als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen. Die von dem Kläger angemeldete Veranstaltung war als Versammlung zu behandeln, weil nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Veranstaltung, mit Blick auf ihr Gesamtgepräge, für einen Außenstehenden erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet war.

Bei der Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung sind mit Blick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Wege einer Gesamtschau alle maßgeblichen Gesichtspunkte mit der ihnen zukommenden Bedeutung zu berücksichtigen. Dem hat das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hat mehrere relevante Umstände unberücksichtigt gelassen. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht angestellten eigenständigen Beurteilung des Gesamtgepräges der Veranstaltung war diese als Versammlung zu behandeln. Dafür, dass die Veranstaltung erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein sollte, sprechen insbesondere die Handzettel, auf denen die Forderungen der Veranstaltung wiedergegeben und näher beschrieben wurden, und die beabsichtigte Wiedergabe der Forderungen auf den an den Lastkraftwagen befestigten Bannern. Von Bedeutung sind auch der Internetauftritt des Klägers, in dem die Forderungen der Veranstaltung ausführlich dargelegt und begründet wurden, und die von dem Kläger initiierte Podiumsdiskussion.

Angesichts der zahlreichen aussagekräftigen Umstände, die für eine Versammlung sprechen, kann nicht angenommen werden, dass die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente der Veranstaltung im Vordergrund gestanden hätten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch für zahlreiche andere Demonstrationen eine grundlegende Bedeutung, da ihnen der Status allein wegen des Fehlens von Redebeiträgen nicht mehr verwehrt werden darf.

Urteile zur Fuckparade 2001

Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Cannabis als Medizin zulassen

Cannabispflanzen sind ein Heilmittel
Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Mit Ausnahme des letzten Abschnittes zum Gesetz betreffend Cannabis als Medizin (BGBl I 2017 S. 403) , das am 10. März 2017 in Kraft trat, zeigt dieser Artikel die Situation auf, wie sie vom OrgaTeam der Hanfparade empfunden wurde, bevor dieses neue Gesetz in Kraft trat. Die ersten Abschnitte des Artikels wurden am 4. Januar 2010 auf der Website der Hanfparade veröffentlicht und zeigen eine Art von historischer Retrospektive. Die Forderung der Legalisierung von Cannabis als Medizin gehörte von Anbeginn an (1997) zu den Hauptforderungen der Hanfparade.

Diese Forderung hat im Jahr 2017 Gehör gefunden und ihr wurde am 10. Februar 2017 im Deutschen Bundestag einstimmig stattgegeben. So dürfen alle Teilnehmer/innen der Hanfparade  auch ein wenig stolz sein, weil sie mit Ihrer Anwesenheit diese Forderung mit unterstützt haben und inzwischen Tausende von Patienten die von ihnen benötigte Medikation legal und auf Kosten der Krankenkassen bekommen.

Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Im Jahr 1977 wurde das neue Arzneimittelgesetz (AMG) in Deutschland eingeführt, dass hinsichtlich Wirksamkeitsnachweis und Unbedenklichkeit besondere Anforderungen an neue Medikamente stellt. Alle zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befindlichen Präparate erhielten eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2004. Tausende von synthetischen und natürlichen Präparaten, die sich 1977 auf dem Markt befanden, mussten Nachzulassungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland auch nach dem Jahr 2004 weiterhin als Medikament Verwendung zu finden.

Cannabis gehörte nicht dazu, da 1997 keine Cannabispräparate auf dem Markt waren – diese wurden mit dem Betäubungsmittelgesetz von 1971 verboten. Cannabis wird nach dem AMG heute als ein neuartiges Arzneimittel behandelt, obwohl Cannabis kein neuartiges Arzneimittel ist und die Nutzung von Cannabis als Heilmittel seit Jahrtausenden dokumentiert ist. Mit dem heutigen Wissen über das arzneiliche Potential der Hanfpflanze wären die Cannabispräparate 1971 sicherlich nicht verboten worden und Cannabiszubereitungen hätten vermutlich ihre Zulassungen behalten.

Cannabiswirkstoffe als Medizin

Mit der 10. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (10. BtMÄndV), die am 1. Februar 1998 in Kraft getreten ist, wurde Dronabinol (Delta-9-THC) neu in die Anlage III (verschreibungsfähige und verkehrsfähige Stoffe) des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Damit war diese rein synthetisch hergestellte stereochemische Form des Cannabiswirkstoffes Delta-9-THC durch Ärzte verschreibbar, obwohl in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Arzneimittel noch nicht zum Verkehr zugelassen ist. Diese neue Regelung ermöglichte jedoch das Verschreiben von ausländischen Präparaten, so beispielsweise das mit diesem Wirkstoff in den USA zugelassene Arzneimittel Marinol®. Cannabis selbst blieb weiterhin in der Anlage I der nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Das Verschreiben pflanzlicher Cannabisprodukte blieb somit weiterhin verboten und um dem Eigenanbau von Cannabis besser entgegenwirken zu können, wurden die Samen der Hanfpflanze (wenn sie zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, wobei jeder Anbau erlaubnispflichtig ist) erstmalig mit der 10. BtMÄndV in die Liste der verbotenen Substanzen (Anlage I) aufgenommen. Teure künstlich hergestellte Arzneimittel der Pharmaindustrie wie Marinol® wurden mit der 10. BtMÄndV erlaubt, preiswerte Naturprodukte (mit absolut gleichartigen Inhaltsstoffen) blieben jedoch verboten, ja das Verbot wurde mit derselben Verordnung noch verschärft.

Die Wirkungsweise von Dronabinol ist der von Cannabis sehr ähnlich, es wirkt sedierend (beruhigend), spasmolytisch (krampflösend), appetitsteigernd, antiemetisch (brechreizlindernd), stimmungsaufhellend, schmerzlindernd und verstärkt die schmerzlindernde Wirkung von Opioiden. Daneben hat es auch einen den Augeninnendruck senkenden Effekt. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol können die Behandlungsmöglichkeiten von Patienten mit Krebs, AIDS, Mobrus Crohn oder auch Multiple Sklerose im Einzelfall wesentlich verbessern. Für diese Patienten brachte die Verschreibungsmöglichkeit von Dronabinol zum Teil eine ganz erhebliche Verbesserung der Lebensqualität. Da jedoch nicht alle Krankenkassen die Kosten für Dronabinol übernehmen, können nicht alle Patienten in den segensreichen Genuss dieses Arzneimittels gelangen und müssen – wenn sie die hohen Kosten nicht bezahlen können – je nach Situation im Einzelfall, weiter leiden.

Erste Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Bundesadler

Ein paar Patienten wollten diese Art von Zwei-Klassen-Medizin nicht hinnehmen und wollten – um sich Linderung zu verschaffen – Cannabis zur Selbstmedikation anbauen. Da dies in Deutschland nicht erlaubt ist, legten sie gemeinsam gegen dieses ihrer Meinung nach verfassungswidrige Verbot beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch die Beschwerden in einem Beschluss vom 20. Januar 2000, der am 8. Februar veröffentlicht wurde, nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen sei. Das Verfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Patienten versuchen könnten, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu erlangen. Sie könnten nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein solcher Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei ein öffentlicher Zweck, der auch im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen könne. Zwar stehe die Erteilung einer solchen Erlaubnis im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine solche Entscheidung sei zudem gerichtlich überprüfbar.

Petitionsausschuss des Bundestages für Cannabis als Medizin

Am 28. Juni 2000 befürwortete der 29-köpfige Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition der Selbsthilfegruppe Cannabis als Medizin in Berlin und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM für die Möglichkeit einer medizinischen Verwendung natürlicher Cannabisprodukte und einzelner Cannabinoide. Damit trat erstmals eine Institution des Bundestages mehrheitlich für eine Abgabe von Cannabisprodukten an Kranke ein.

Mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von PDS (Sozialisten), Grünen und SPD (Sozialdemokraten), gegen die Stimmen der CDU/CSU (Christdemokraten) und bei Enthaltung der FDP (Freiheitliche) wurde die Petition an die Bundesregierung „zur Berücksichtigung überwiesen„, weil das vorgebrachte Anliegen begründet und Abhilfe notwendig sei. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Cannabis vielen Erkrankten hilft, „ihre Erkrankungen zu heilen bzw. zu lindern und ihr Leben wieder lebenswert zu gestalten„.

Sytematische Ablehnung von Anträgen

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Januar 2000 reichten über 100 Patienten einen Antrag für eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein. In den Anträgen wurde auf den Zweck des BtMG hingewiesen: „… Zweck dieses Gesetzes [ist ] die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen …“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Die Anträge wurden teilweise unter Mitwirkung von Ärzten, Pharmazeuten und Juristen verfasst und widerspiegeln einem hohen Stand der Kenntnis aus der medizinischen Wissenschaft wie auch aus dem Rechtswesen.

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Cannabis (als Arzneimittel) ist ordnungsgemäß nach Ansicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nur möglich, wenn die derzeit gültigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Danach müssen reproduzierbare Qualität (konstanter Wirkstoffgehalt), Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der eingesetzten Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen und regelmäßig überprüft werden. Da bei Cannabis, das von den Patienten selbst angebaut wird, diese Vorgaben nicht erfüllt werden, hat das Bundesinstitut die Anwendung von derartigen ungeprüften Produkten für arzneiliche Zwecke nicht erlaubt und alle von den Patienten eingereichten Anträge für eine Erlaubnis abgelehnt.

Gerichte erlauben Anbau von Cannabis

Obwohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bisher alle eingereichten Anträge für eine Erlaubnis zur Kultivierung von Cannabis zum Zweck der Selbstmedikation abgelehnt hat, erlaubte am 27. November 2003 ein Gericht in Berlin einem Kranken den Anbau und die Verwendung von Cannabis als Arzneimittel, da das Gericht aufgrund der ärztlichen Gutachten keine gleichwertige Alternative zur Behandlung seiner Krankheit sehen konnte. Das Gericht kam zur Überzeugung und urteilte, dass sich der angeklagte Patient in einer Notstandslage befunden habe und die medizinische Verwendung von Cannabis daher gerechtfertigt gewesen sei. Da kein anderes Medikament bei dem Patient eine so hohe therapeutische Wirkung erzielt wie Cannabis, erhielt dieser Patient, der an einer entzündlichen Erkrankung des Darms (Morbus Crohn) leidet, eine richterliche Erlaubnis zum Anbau und zu Verwendung von Cannabis. Der Staatsanwalt verzichtete darauf, Berufung einzulegen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren darf ein Patient in Deutschland Cannabis zu medizinischen Zwecken selbst anbauen und zum Wohl seiner Gesundheit konsumieren (AZ: 1 Ss 273/02).

Am 15. Mai 2003 wurde erstmals ein Patient, der Cannabis in seiner Wohnung anbaute und dann zu medizinischen Zwecken konsumierte und deswegen angeklagt war, von einem deutschen Gericht freigesprochen. Richter Bauer vom Amtsgericht Mannheim erklärte nach Anhörung zweier medizinischer Sachverständiger, es habe eine Notstandslage vorgelegen. Die Verwendung von Cannabis sei daher unter den konkreten Umständen gerechtfertigt gewesen. Der Patient hatte vergeblich versucht, für eine Behandlung mit dem Cannabiswirkstoff Dronabinol (Delta-9-THC) eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen diesen Freispruch eingelegt. Der Berufung wurde am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 24. Juni 2004 stattgegeben (AZ: 3 Ss 187/03).

Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (IACM), konstatiert, dass in Deutschland zwar Dronabinol verschreibungsfähig sei und demnächst auch ein Cannabisextrakt verschreibungsfähig werden soll. Ohne eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Übernahme der Behandlungskosten seien viele Patienten jedoch weiterhin auf die viel preiswerteren illegalen Cannabisprodukte angewiesen und somit auch weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Damit diesen Patienten in Zukunft generell eine bessere Perspektive als heute geboten werden kann, muss in erster Linie das Betäubungsmittelgesetz geändert und der gegebenen Situation angepasst werden. Die Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin stellte hierzu den Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Paragraphen in das Betäubungsmittelgesetz zur Diskussion, der sowohl Staatsanwälten als auch Richtern die Einstellung von Strafverfahren bei medizinischer Verwendung von Cannabis u.a. aus eigener Produktion ermöglichen soll. Dieser neue Paragraph 31b würde das Vorliegen einer ärztlichen Empfehlung als Bedingung für Straffreiheit enthalten.

Kölner Verwaltungsgericht entscheidet gegen Patienten

Das Kölner Verwaltungsgericht hat am 3. März 2004 die Klagen von 5 Patienten mit multipler Sklerose, Morbus Crohn und HIV abgewiesen, die eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis erhalten wollten, wie dies beispielsweise in Kanada möglich ist.

In Deutschland ist die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn für Ausnahmeregelungen für Betäubungsmittel zuständig. Anträge sollen nach dem deutschen Gesetz aber nur genehmigt werden, wenn dies „wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ dient. Viele Kranke haben aber dennoch in den letzten Jahren solche Anträge gestellt, da das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung auch im öffentlichen Interesse liege. Allerdings wurden sämtliche Anträge abgelehnt.

Fünf der Betroffenen haben daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in Köln gegen diese Ablehnung geklagt und nun verloren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Betroffenen Dronabinol (THC) verwenden könnten, um ihre Erkrankungen zu behandeln. Allerdings hatten die Krankenkassen eine Kostenübernahme für das Medikament bei diesen Patienten abgelehnt, während andere Kassen die Kosten durchaus erstatten.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten der Patienten

Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im früheren Reichsgerichtsgebäude in Leipzig
Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im früheren Reichsgerichtsgebäude in Leipzig

Am 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.

Der Vertreter des Bundes beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit hielt er die Revision für unbegründet. Er teilte insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Köln, dass die Nutzung von Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfülle, sondern ausschließlich dem individuellen Interesse des Klägers diene. Diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht, sondern betonte, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung auch ein öffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen könne. Das BtMG nenne die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung neben der Verhinderung des Betäubungsmittelmissbrauchs als Gesetzeszweck, deshalb dürfe das BfArM die Anträge nicht pauschal ablehnen (BverwG 3 C 17.04).

Das BfArM blockiert weiter

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat den Antragstellern auf eine Erlaubnis zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken am 5. Juli 2006 ein gleich lautendes Schreiben geschickt, in dem das Institut um weitere Angaben und Unterlagen bittet. Unter Verweis auf Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes werden von den Patienten Voraussetzungen erwartet, wie sie allenfalls von Apotheken oder pharmazeutischen Unternehmen erfüllt werden können.

So wird eine Aufbewahrung des Cannabis in Panzerschränken oder Räumen aus Stahlbeton und ein Nachweis über eine Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt. Sofern beabsichtigt sei, Cannabis zu importieren, so weist das BfArM darauf hin, dass für jede einzelne Einfuhr eine separate Importgenehmigung erforderlich sei.

Erste Erlaubnis des BfArM

Mit einem Schreiben vom 9. August 2007 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einer Multiple-Sklerose-Patientin erstmals eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung eines Cannabisextraktes erteilt. Die 51-jährige Patientin aus Baden-Württemberg hatte eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden beantragt, die Behörde hatte ihr jedoch die Verwendung eines Cannabisextraktes, der ab Ende August von pharmazeutischen Firmen aus Deutschland bereitgestellt werde, vorgeschlagen, obwohl der von der niederländischen Firma Bedrocan hergestellte Cannabis auf THC und CBD standardisiert ist, begründet das BfArM seine Haltung mit den „unbekannten bzw. variierenden“ Wirkstoffgehalten.

Bisher ist unklar, wie teuer der Extrakt sein wird, das BfArM hatte jedoch erklärt, er werde nur einen Bruchteil des Preises von reinem Dronabinol (THC) kosten. Weitere Patienten haben ebenfalls Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden oder zum Eigenanbau für den persönlichen Bedarf gestellt, beharren jedoch weiterhin auf ihren Anträgen, so dass in der kommenden Zeit mit gerichtlichen Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten zu rechnen ist.

Am 9. Juli 2007 wurde hingegen ein Morbus-Crohn-Patient, dessen Antrag vom BfArM abgelehnt worden war, wegen des Imports von Cannabis in Untersuchungshaft genommen. Am 16. August 2007 wurde überdies ein Patient mit Hepatitis C zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr ohne Bewährung wegen Cannabisbesitzes verurteilt. Auch sein Antrag war vom BfArM in diesem Jahr abgelehnt worden, obwohl der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Beschluss am 14. Dezember 2005 feststellte, dass es nicht sein könne, dass austherapierte Krebspatienten ihrem Schicksal überlassen werden und sie die teuren Medikamente, die allein ihnen noch ein menschenwürdiges Leben bereiten können, selbst bezahlen müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit solle deshalb alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Regelung für alle schmerzgeplagten Betroffenen zu finden.

Weltweit fundamentalistische Cannabispolitik

Flagge der Weltgesundheitsorganisation
Flagge der Weltgesundheitsorganisation

Auf ihrem 50. Treffen vom 12. bis 16. März 2007 in Wien entschied sich die Suchtstoffkommission (CND), ein Gremium des Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (engl.: Economic and Social Council, ECOSOC ) gegen eine Umstufung von Dronabinol (THC), dem wichtigsten Wirkstoff von Cannabis, von der Klasse II in die Klasse III der Konvention zu psychotropen Substanzen von 1971, wie es das Expertenkomitee der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf seinem Treffen im Jahre 2006 empfohlen hatte.

Die WHO hatte festgestellt, dass die Substanz einen moderaten therapeutischen Nutzen besitzt, und dass aufgrund fortlaufender klinischer Forschung seine medizinische Verwendung wahrscheinlich zunehmen werde. Sie fand, dass die Klasse III passender sei und dass seine gegenwärtige Listung in Klasse II überholt sei. Die WHO schätzte das Missbrauchsrisiko für Dronabinol als sehr niedrig ein. Allerdings sprachen sich im Anmeldungsprozess für das CND-Treffen mehrere Länder – vor allem die USA – deutlich gegen eine Umstufung aus. Zudem hatte sich die Internationale Drogenkontrollbehörde (INCB) der UNO in ihrem jährlichen Bericht aus dem Jahre 2006 und im CND-Plenum gegen die WHO-Empfehlung ausgesprochen. Laut INCB gebe es Berichte von Missbrauch in einem Land, in dem es am meisten verschrieben werde – gemeint war die USA. Allerdings hatten die USA in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme zu Dronabinol an die WHO nur ein „niedriges Niveau an Diversion und Missbrauch“ angegeben.

In den mündlichen Stellungnahmen sprachen sich nur zwei der 15 Sprecher für die vorgeschlagene Umstufung aus. Mehrere Sprecher stellten die wissenschaftliche Basis der Empfehlung in Frage. Der Mangel an Unterstützung stellte einen bemerkenswerten Unterschied zu den schriftlichen Antworten dar, die die WHO in den vergangenen Monaten erhalten hatte, in denen 11 von 13 Ländern deutlich gemacht hatten, dass sie keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umstufung hätten. Offenbar hatten die USA politischen Druck auf andere Teilnehmer des Treffens in Wien ausgeübt.

Cannabis als Medizin zulassen

Das BtMG ist ein Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln zum Wohle und gemäß den Bedürfnissen der Patienten. Doch für das BfArM scheint das BtMG in erster Linie ein Gesetz zur Verhinderung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln zu sein und offensichtlich wird beim BfArM die Verbotskultur (besser: Verbotsunkultur) höher bewertet als das Wohl der Patienten. Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, erklärte hierzu, dass es beschämend für ein zivilisiertes Land sei, dass es für diese Patienten keine andere Lösung finde, als sie wie Verbrecher zu behandeln und ins Gefängnis zu werfen.

Die fundamentalistische Prohibitionspolitik in der Bundesrepublik Deutschland nimmt billigend das Leiden von schwer kranken Patienten in Kauf und zeigt damit ihr wahres unmenschliches Gesicht, dass weit mehr von sadistischen Zügen als von Recht und Ethik geprägt ist. Weshalb gegen solche Rechtswidrigkeit nicht schnell und nachhaltig gerichtlicher Rechtsschutz mobilisiert werden kann, ist unerklärlich. An der Hanfparade protestieren wir gegen diese unmenschliche und rechtswidrige Politik und fordern, dass Cannabis für Patienten als Medizin zugelassen wird.

Cannabis als Medizin Gesetz tritt in Kraft

Ein paar der folgenden Passagen wurden am 9. März 2017 (Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) unter dem Titel „Cannabis als Medizin Gesetz tritt in Kraft“ im TAZ-Blog Drogerie veröffentlicht.

Ärzte in Deutschland können ab Freitag, 10. März 2017, für viele Krankheiten Cannabisblüten und -extrakte auf Rezept verschreiben, bei schweren Erkrankungen auch auf Kosten der Krankenkassen. Hierzu bemerkt der Deutsche Hanfverband (DHV) in seiner Pressemitteilung vom 9. März 2017: „Dieser Schritt stellt einen Meilenstein für alle Betroffenen und die gesamte Bewegung zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland dar. Nach jahrzehntelanger Ignoranz gegenüber dem Leiden von Patienten in Deutschland hat die Regierung endlich ein Einsehen. Dies geschieht jedoch nicht aus reiner Menschlichkeit. Die Regierung wollte damit auch das Recht auf Eigenanbau von Patienten verhindern, der ihnen von immer mehr deutschen Gerichten wegen ihrer Notsituation zugesprochen wurde.

Bundestag votiert einstimmig für Cannabis als Medizin

Einstimmig hat der Bundestag am Donnerstag, 19. Januar 2017, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (18/8965) angenommen, wonach künftig schwerkranke Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit hochwertigen Cannabis-Arzneimitteln versorgt werden können. An der Abstimmung nahmen weniger als zehn Prozent der Abgeordneten teil.

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Verwendung von Cannabis als Medizin angenommen hatte, hat am 10. Februar 2017 auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz wurde dann am 9. März 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017 S. 403) veröffentlicht und tritt somit am 10. März 2017 in Kraft.

Der große Haken an der Sache

Franjo Grotenhermen, Geschäftsführer der  Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente e.V. (IACM), vermeldete in den ACM-Mitteilungen vom 11. Februar 2017, dass das Gesetz allerdings einen großen Haken habe, wenn es um die Verschreibung dieser Medikamente zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geht. Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Ärzte unterliegen einem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot und haben normalerweise ein begrenztes Arzneimittelbudget. Durch Patienten, die teure Medikamente verschrieben bekommen, wird dieses Budget überschritten. Das ist nur möglich, wenn diese Überschreitung im Einzelfall ausreichend begründet ist. Sonst bekommt der Arzt bzw. die Ärztin einen Regress und muss die zu Unrecht verschriebenen Medikamente aus eigener Tasche zurückzahlen. Das wird vermutlich zu einer erheblichen Verunsicherung und Zurückhaltung der Ärzte führen, wenn hier keine Klarstellung erfolgt, die solche Strafzahlungen ausschließt.

Das neue Gesetz ist eine gute Sache, die vielen Betroffenen einen sicheren Zugang zu ihrem Medikament bietet und Deutschland zu einem der führenden Länder im Bereich Cannabis als Medizin machen wird. Doch die Krankenkassen zieren sich, wie man wenige Monate nach dem Inkraftreten des neuen Gesetzes feststellen musste. In nicht seltenen Fällen haben diese selbst Patienten, die bereits eine Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für Cannabisblüten als Medizin haben, die Übernahme der Kosten erstmal verweigert. Für die Patienten bedeutet dies wieder einen enormen bürokratischen Aufwand bis hin zur Einschaltung von Rechtsanwälten, um an ihre Medizin zu gelangen. Für etliche Patienten geht auch mit dem neuen Gesetz der Leidensweg weiter. Gegen diese unwürdige Behandlung von schwer kranken Menschen wird auf den GMM-Demonstrationen protestiert.

Quellen