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Über die Gerechtigkeit

Justizia - von Hans Braxmeier

Der Begriff der Gerechtigkeit bezeichnet einen idealen Zustand des sozialen Miteinanders, in dem es einen angemessenen, unparteilichen und einforderbaren Ausgleich der Interessen und der Verteilung von Gütern und Chancen zwischen den beteiligten Personen oder Gruppen gibt.

Das BtMG ist eine Rechtsnorm, die bestimmte Gruppierungen der Gesellschaft diskriminiert (z.B. Hachischliebhaber) und andere bevorzugt (z.B. Weinliebhaber). Das BtMG in seiner heutigen Form kann deshalb nicht in Einklang mit den Grundprinzipien der Gerechtigkeit gebracht werden, weil es einen angemessenen, unparteilichen und einforderbaren Ausgleich der Interessen zwischen beteiligten Personen oder Gruppen nicht zulässt.

Recht und Gerechtigkeit

Das Recht ist die verbindliche Ordnung des allgemein akzeptierten Verhaltens innerhalb einer Gruppe (Staates). Das Recht ordnet menschliche Beziehungen, insbesondere das Verhalten des Individuums gegenüber der Gruppe und sorgt so für Gerechtigkeit innerhalb der Gruppe. Der Genuss von psychotropen Substanzen wie Cannabis betrifft nur den Konsumenten selbst, er untersteht somit nur individualethischen Regeln und entzieht sich folglich als „Verhalten des Einzelnen“ dem Recht als „Regelung menschlicher Beziehungen“. Jeder muss in seiner Art genießen können und niemand darf, solange der Genuss nicht auf Kosten oder zu Lasten anderer erfolgt, ihn in seinem eigentümlichen Genuss stören! Dies ist ein Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte.

Die Begrenzung des Rechts auf die Regelung der Beziehungen zu anderen Menschen zeigt sich u.a. im wesentlichen Grundsatz des heutigen Strafrechts – dem der Fremdgefährung. Nur ein Verhalten, das die Rechtsgüter anderer Menschen oder einer ganzen Gruppe unmittelbar beeinträchtigen könnte, kann strafwürdig sein. Die gesetzgebende Gewalt darf deshalb keine Gesetze erlassen, welche die Ausübung der Menschen- und Bürgerrechte unzulässig beeinträchtigen oder hindern. Die Rechtsnorm BtMG läuft dem durch die nicht auf wissenschaftlichen Kriterien basierenden Klassifizierung von Straftatbeständen zuwider und kann somit nicht als gerechte Norm bezeichnet werden.

Das BtMG verstößt in gravierender Weise gegen das Verbot der „Strafbarkeit lediglich selbstschädigenden Verhaltens“. Der Genuss psychotroper Substanzen wie Cannabis und alle Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb und Besitz) beeinträchtigen die Rechtsgüter anderer Menschen nicht und können aus ethischer Sicht somit auch nicht strafbewehrt sein.

UNO-Drogenkonventionen unterminieren Freiheit und Gerechtigkeit

Drogenkrieg in Mexiko

Das BtMG dient nicht der Gerechtigkeit. Das Gleiche gilt für die internationalen UNO-Konventionen zur Drogenkontrolle von 1961 (Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel), 1971 (Konvention über psychotrope Substanzen) und 1988 (Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen).

Bei genauer Betrachtung der Auswirkungen dieser Verträge ist festzustellen, dass immer mehr Menschen von den wachsenden Nebenwirkungen des illegalen Drogenhandels sowie der Politik, welche diesen zu kontrollieren versucht, betroffen sind. Die globale Entwicklung zeigt, dass der von den Vereinten Nationen eingeschlagene Weg zur Drogenkontrolle gescheitert ist. Statt Freiheit, Gesundheit und Gerechtigkeit begünstigen die nationalen und internationalen Maßnahmen zur Drogenkontrolle Korruption, Kriminalität, Krieg, Zwietracht, Verelendung und Not. Die Glaubwürdigkeit dieser Politik in der breiten Öffentlichkeit schwindet zusehends.

Die „Drogenkontrollmaßnahmen“ der UNO sind als ineffizient und nutzlos zu klassifizieren. Schlimmer noch, sie sind ein großes Hindernis bei der Einführung neuer Strategien, das Problem auf globaler wie auf lokaler Ebene anzugehen. Ein Festhalten an der aktuellen Politik der Verbote wird die Drogensituation weiter verschlechtern. Drogenkonsum ist nicht grundsätzlich ein Problem, dem entgegengewirkt werden muss, sondern der Konsum psychotrop wirkender Substanzen ist als Phänomen wahrzunehmen, das unter bestimmten Voraussetzungen in die Lebenswirklichkeiten der Menschen integrierbar ist und dort einen berechtigten Platz haben kann. Voraussetzungen hierfür sind „Drogenkompetenz“, als Basis eines autonom kontrollierten, sozial integrierten und vor allem genussorientierten Konsums, sowie „Drogenmündigkeit“, als Ausgangspunkt von Wert- und Handlungskriterien zur Partizipation von Drogenkonsumenten am Kultur- und Gesellschaftsleben.

Drogenpolitik muss sich den Prinzipien einer guten Regierungsführung unterordnen, wie sie in den universalen Menschenrechtserklärungen, in der Konvention über Biodiversität und in anderen internationalen Abkommen zugrunde gelegt sind. Insbesondere sind die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte sowie das Recht auf kulturelle Vielfalt für alle Individuen zu garantieren.

Die Hanfparade fordert deshalb von den Vereinten Nationen, das Politikfeld „Drogenkontrolle“ respektive „Umgang mit psychotrop wirkenden Substanzen“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Suchtstoffkommission (CND) zu entziehen und der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) anzuvertrauen. Dies würde zu mehr Freiheit, Gesundheit und Gerechtigkeit auf der Welt führen.

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