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Association | Statutes

Reg.Nr. VR 17573 Nz

Vereinssatzung

B�ndnis HANFPARADE e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein f�hrt den Namen "B�ndnis HANFPARADE e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Legalisierung der Hanfpflanze.
  2. Zweck des Vereins ist die Mobilisierung der Öffentlichkeit zur Legalisierung der Hanfpflanze.
Dieser Zweck wird erreicht u.a. durch
  • Information der Öffentlichkeit �ber den Nutzen der Hanfpflanze als Rohstoff, Medizin und Genu�mittel,
  • Organisation und Durchf�hrung von HANFPARADEN.

§ 3 Gemeinn�tzigkeit
Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbeg�nstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t�tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d�rfen nur f�r die satzungsm��igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.

§ 4 Gesch�ftsjahr
Das Gesch�ftsjahr des Vereins endet am letzten Tag des Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede nat�rliche und juristische Person des privaten und �ffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch formlose schriftliche Erkl�rung an den Vorstand sowie Entrichtung eines in § 6 geregelten Mitgliedsbeitrages.
    �ber die Aufnahme in den Verein entscheidet die n�chste Mitgliedervollversammlung.
  3. F�rdermitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder, die einen in § 6 geregelten erh�hten Mitgliedsbeitrag entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind nat�rliche Personen des �ffentlichen Rechts, die sich um das Vereinsziel "Legalisierung der Hanfpflanze" besonders verdient gemacht haben.
    1. Ehrenmitglieder haben in allen Organen des Vereins beratende Stimme.
    2. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit vom Vorstand bestellt.
    3. Ehrenmitglieder m�ssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch einfache schriftliche Willenserkl�rung gegen�ber dem Vorstand,
    2. durch Tod oder
    3. durch Ausschlu�.
    Ein Mitglied, das in erheblichem Ma� gegen die Vereinsinteressen versto�en hat, kann durch einstimmigen Beschlu� des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliedsbeitr�ge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch einen Beschlu� der Mitgliedervollversammlung geregelt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag f�r F�rdermitglieder betr�gt mindestens DM 100,-- f�r das laufende Gesch�ftsjahr.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliedervollversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus f�nf gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und au�ergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Der erste Vorstand wird von den Gr�ndungsmitgliedern des Vereins f�r die Dauer des laufenden Gesch�ftsjahres. Alle weiteren Vorst�nde werden von der Mitgliedervollversammlung f�r die Dauer von einem Gesch�ftsjahr gew�hlt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes w�hrend der Amtsperiode aus, w�hlt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft f�r den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Eintragung des Vereins,
    • Organisation und Durchf�hrung der HANFPARADEN,
    • Eintragung und Schutz von Wortmarke und Logo der HANFPARADE'97,
    • Aushandeln und Abschlie�en von Vertr�gen und Rechtsgesch�ften,
    • Verwaltung der Finanzen,
    • Koordination der �berregionalen Informations- und Mobilisierungsarbeit,
    • Organisation eines Vorbereitungsplenums.
  6. Vorstandsbeschl�sse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern gefa�t.
  7. Alle Beschl�sse m�ssen protokolliert werden.

§ 9 Die Mitgliedervollversammlung

  1. Die Mitgliedervollversammlung mu� mindestens einmal am Ende eines Gesch�ftsjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung.
  2. Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Neuwahl des Vorstandes,
    • Beschl�sse �ber Satzungs�nderung und Vereinsaufl�sung,
    • Grundlegende Beschl�sse der Vereinsarbeit.
  3. Der Vorstand hat unverz�glich eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr�nde fordern.
  4. �ber die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
  5. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlu�f�hig, wenn alle Mitglieder des Vereins ordnungsgem�� eingeladen wurden.
  6. Beschl�sse der Mitgliedervollversammlung bed�rfen - falls nicht anders geregelt - einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

§ 10 Aufl�sung des Vereins und Anfall des Vereinsverm�gens

  1. �ber die Aufl�sung des Vereins kann nur die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheiden.
  2. Bei Aufl�sung oder Aufhebung des Vereins f�llt das Verm�gen des Vereins an den gemeinn�tzigen Verein "H.A.N.F. e.V."

Festgestellt am 10.Februar 1997