Satzung des Bündnis Hanfparade e.V.

Verein | Satzung

Reg.Nr. VR 17573 Nz

Vereinssatzung

Bündnis HANFPARADE e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen "Bündnis HANFPARADE e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Legalisierung der Hanfpflanze.
  2. Zweck des Vereins ist die Mobilisierung der Öffentlichkeit zur Legalisierung der Hanfpflanze.
Dieser Zweck wird erreicht u.a. durch
  • Information der Öffentlichkeit über den Nutzen der Hanfpflanze als Rohstoff, Medizin und Genußmittel,
  • Organisation und Durchführung von HANFPARADEN.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins endet am letzten Tag des Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand sowie Entrichtung eines in § 6 geregelten Mitgliedsbeitrages.
    über die Aufnahme in den Verein entscheidet die nächste Mitgliedervollversammlung.
  3. Fördermitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder, die einen in § 6 geregelten erhöhten Mitgliedsbeitrag entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen des öffentlichen Rechts, die sich um das Vereinsziel "Legalisierung der Hanfpflanze" besonders verdient gemacht haben.
    1. Ehrenmitglieder haben in allen Organen des Vereins beratende Stimme.
    2. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit vom Vorstand bestellt.
    3. Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch einfache schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. durch Tod oder
    3. durch Ausschluß.
    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch einen Beschluß der Mitgliedervollversammlung geregelt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens DM 100,-- für das laufende Geschäftsjahr.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliedervollversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres. Alle weiteren Vorstände werden von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Eintragung des Vereins,
    • Organisation und Durchführung der HANFPARADEN,
    • Eintragung und Schutz von Wortmarke und Logo der HANFPARADE'97,
    • Aushandeln und Abschließen von Verträgen und Rechtsgeschäften,
    • Verwaltung der Finanzen,
    • Koordination der überregionalen Informations- und Mobilisierungsarbeit,
    • Organisation eines Vorbereitungsplenums.
  6. Vorstandsbeschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern gefaßt.
  7. Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden.

§ 9 Die Mitgliedervollversammlung

  1. Die Mitgliedervollversammlung muß mindestens einmal am Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung.
  2. Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Neuwahl des Vorstandes,
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    • Grundlegende Beschlüsse der Vereinsarbeit.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
  5. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vereins ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  6. Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung bedürfen - falls nicht anders geregelt - einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheiden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein "H.A.N.F. e.V."

Festgestellt am 10.Februar 1997