Cannabis als Medizin zulassen

Im Jahr 1977 wurde das neue Arzneimittelgesetz (AMG) in Deutschland eingef�hrt, dass hinsichtlich Wirksamkeitsnachweis und Unbedenklichkeit besondere Anforderungen an neue Medikamente stellt. Alle zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befindlichen Pr�parate erhielten eine �bergangsfrist bis zum Jahre 2004. Tausende von synthetischen und nat�rlichen Pr�paraten, die sich 1977 auf dem Markt befanden, mussten Nachzulassungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland auch nach dem Jahr 2004 weiterhin als Medikament Verwendung zu finden.
Cannabis geh�rte nicht dazu, da 1997 keine Cannabispr�parate auf dem Markt waren - diese wurden mit dem Bet�ubungsmittelgesetz von 1971 verboten. Cannabis wird nach dem AMG heute als ein neuartiges Arzneimittel behandelt, obwohl Cannabis kein neuartiges Arzneimittel ist und die Nutzung von Cannabis als Heilmittel seit Jahrtausenden dokumentiert ist. Mit dem heutigen Wissen �ber das arzneiliche Potential der Hanfpflanze w�ren die Cannabispr�parate 1971 sicherlich nicht verboten worden und Cannabiszubereitungen h�tten vermutlich ihre Zulassungen behalten.
Cannabiswirkstoffe als Medizin
Mit der 10. Bet�ubungsmittelrechts-�nderungsverordnung (10. BtM�ndV), die am 1. Februar 1998 in Kraft getreten ist, wurde Dronabinol (Delta-9-THC) neu in die Anlage III (verschreibungsf�hige und verkehrsf�hige Stoffe) des Bet�ubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Damit war diese rein synthetisch hergestellte stereochemische Form des Cannabiswirkstoffes Delta-9-THC durch �rzte verschreibbar, obwohl in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Arzneimittel noch nicht zum Verkehr zugelassen ist. Diese neue Regelung erm�glichte jedoch das Verschreiben von ausl�ndischen Pr�paraten, so beispielsweise das mit diesem Wirkstoff in den USA zugelassene Arzneimittel Marinol�. Cannabis selbst blieb weiterhin in der Anlage I der nicht verkehrsf�higen Bet�ubungsmittel. Das Verschreiben pflanzlicher Cannabisprodukte blieb somit weiterhin verboten und um dem Eigenanbau von Cannabis besser entgegenwirken zu k�nnen, wurden die Samen der Hanfpflanze (wenn sie zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, wobei jeder Anbau erlaubnispflichtig ist) erstmalig mit der 10. BtM�ndV in die Liste der verbotenen Substanzen (Anlage I) aufgenommen. Teure k�nstlich hergestellte Arzneimittel der Pharmaindustrie wie Marinol� wurden mit der 10. BtM�ndV erlaubt, preiswerte Naturprodukte (mit absolut gleichartigen Inhaltsstoffen) blieben jedoch verboten, ja das Verbot wurde mit derselben Verordnung noch versch�rft.
Die Wirkungsweise von Dronabinol ist der von Cannabis sehr �hnlich, es wirkt sedierend (beruhigend), spasmolytisch (krampfl�send), appetitsteigernd, antiemetisch (brechreizlindernd), stimmungsaufhellend, schmerzlindernd und verst�rkt die schmerzlindernde Wirkung von Opioiden. Daneben hat es auch einen den Augeninnendruck senkenden Effekt. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol k�nnen die Behandlungsm�glichkeiten von Patienten mit Krebs, AIDS, Mobrus Crohn oder auch Multiple Sklerose im Einzelfall wesentlich verbessern. F�r diese Patienten brachte die Verschreibungsm�glichkeit von Dronabinol zum Teil eine ganz erhebliche Verbesserung der Lebensqualit�t. Da jedoch nicht alle Krankenkassen die Kosten f�r Dronabinol �bernehmen, k�nnen nicht alle Patienten in den segensreichen Genuss dieses Arzneimittels gelangen und m�ssen - wenn sie die hohen Kosten nicht bezahlen k�nnen - je nach Situation im Einzelfall, weiter leiden.
Erste Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Ein paar Patienten wollten diese Art von Zwei-Klassen-Medizin nicht hinnehmen und wollten - um sich Linderung zu verschaffen - Cannabis zur Selbstmedikation anbauen. Da dies in Deutschland nicht erlaubt ist, legten sie gemeinsam gegen dieses ihrer Meinung nach verfassungswidrige Verbot beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch die Beschwerden in einem Beschluss vom 20. Januar 2000, der am 8. Februar ver�ffentlicht wurde, nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht ersch�pft gewesen sei. Das Verfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Patienten versuchen k�nnten, eine Erlaubnis gem�� § 3 Abs. 2 BtMG zu erlangen. Sie k�nnten nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein solcher Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch die medizinische Versorgung der Bev�lkerung sei ein �ffentlicher Zweck, der auch im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen k�nne. Zwar stehe die Erteilung einer solchen Erlaubnis im Ermessen des Bundesinstituts f�r Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine solche Entscheidung sei zudem gerichtlich �berpr�fbar.
Petitionsausschuss des Bundestages f�r Cannabis als Medizin
Am 28. Juni 2000 bef�rwortete der 29-k�pfige Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition der Selbsthilfegruppe Cannabis als Medizin in Berlin und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM f�r die M�glichkeit einer medizinischen Verwendung nat�rlicher Cannabisprodukte und einzelner Cannabinoide. Damit trat erstmals eine Institution des Bundestages mehrheitlich f�r eine Abgabe von Cannabisprodukten an Kranke ein.
Mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von PDS (Sozialisten), Gr�nen und SPD (Sozialdemokraten), gegen die Stimmen der CDU/CSU (Christdemokraten) und bei Enthaltung der FDP (Freiheitliche) wurde die Petition an die Bundesregierung "zur Ber�cksichtigung �berwiesen", weil das vorgebrachte Anliegen begr�ndet und Abhilfe notwendig sei. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Cannabis vielen Erkrankten hilft, "ihre Erkrankungen zu heilen bzw. zu lindern und ihr Leben wieder lebenswert zu gestalten".
Sytematische Ablehnung von Antr�gen

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes reichten �ber 100 Patienten einen Antrag f�r eine Erlaubnis gem�� § 3 Abs. 2 BtMG beim Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein. In den Antr�gen wurde auf den Zweck des BtMG hingewiesen: ".. Zweck dieses Gesetzes [ist ] die notwendige medizinische Versorgung der Bev�lkerung sicherzustellen ..." (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Die Antr�ge wurden teilweise unter Mitwirkung von �rzten, Pharmazeuten und Juristen verfasst und widerspiegeln einem hohen Stand der Kenntnis aus der medizinischen Wissenschaft wie auch aus dem Rechtswesen.
Die medizinische Versorgung der Bev�lkerung mit Cannabis (als Arzneimittel) ist ordnungsgem�� nach Ansicht des Bundesinstituts f�r Arzneimittel und Medizinprodukte nur m�glich, wenn die derzeit g�ltigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Danach m�ssen reproduzierbare Qualit�t (konstanter Wirkstoffgehalt), Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der eingesetzten Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen und regelm��ig �berpr�ft werden. Da bei Cannabis, das von den Patienten selbst angebaut wird, diese Vorgaben nicht erf�llt werden, hat das Bundesinstitut die Anwendung von derartigen ungepr�ften Produkten f�r arzneiliche Zwecke nicht erlaubt und alle von den Patienten eingereichten Antr�ge f�r eine Erlaubnis abgelehnt.
Gerichte erlauben Anbau von Cannabis
Obwohl das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte bisher alle eingereichten Antr�ge f�r eine Erlaubnis zur Kultivierung von Cannabis zum Zweck der Selbstmedikation abgelehnt hat, erlaubte am 27. November 2003 ein Gericht in Berlin einem Kranken den Anbau und die Verwendung von Cannabis als Arzneimittel, da das Gericht aufgrund der �rztlichen Gutachten keine gleichwertige Alternative zur Behandlung seiner Krankheit sehen konnte. Das Gericht kam zur �berzeugung und urteilte, da� sich der angeklagte Patient in einer Notstandslage befunden habe und die medizinische Verwendung von Cannabis daher gerechtfertigt gewesen sei. Da kein anderes Medikament bei dem Patient eine so hohe therapeutische Wirkung erzielt wie Cannabis, erhielt dieser Patient, der an einer entz�ndlichen Erkrankung des Darms (Morbus Crohn) leidet, eine richterliche Erlaubnis zum Anbau und zu Verwendung von Cannabis. Der Staatsanwalt verzichtete darauf, Berufung einzulegen. Damit ist das Urteil rechtskr�ftig und zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren darf ein Patient in Deutschland Cannabis zu medizinischen Zwecken selbst anbauen und zum Wohl seiner Gesundheit konsumieren (AZ: 1 Ss 273/02).
Am 15. Mai 2003 wurde erstmals ein Patient, der Cannabis in seiner Wohnung anbaute und dann zu medizinischen Zwecken konsumierte und deswegen angeklagt war, von einem deutschen Gericht freigesprochen. Richter Bauer vom Amtsgericht Mannheim erkl�rte nach Anh�rung zweier medizinischer Sachverst�ndiger, es habe eine Notstandslage vorgelegen. Die Verwendung von Cannabis sei daher unter den konkreten Umst�nden gerechtfertigt gewesen. Der Patient hatte vergeblich versucht, f�r eine Behandlung mit dem Cannabiswirkstoff Dronabinol (Delta-9-THC) eine Kosten�bernahme bei der Krankenkasse zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen diesen Freispruch eingelegt. Der Berufung wurde am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 24. Juni 2004 stattgegeben (AZ: 3 Ss 187/03).
Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (IACM), konstatiert, dass in Deutschland zwar Dronabinol verschreibungsf�hig sei und demn�chst auch ein Cannabisextrakt verschreibungsf�hig werden soll. Ohne eine Verpflichtung der Krankenkassen zur �bernahme der Behandlungskosten seien viele Patienten jedoch weiterhin auf die viel preiswerteren illegalen Cannabisprodukte angewiesen und somit auch weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Damit diesen Patienten in Zukunft generell eine bessere Perspektive als heute geboten werden kann, muss in erster Linie das Bet�ubungsmittelgesetz ge�ndert und der gegebenen Situation angepasst werden. Die Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin stellte hierzu den Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Paragraphen in das Bet�ubungsmittelgesetz zur Diskussion, der sowohl Staatsanw�lten als auch Richtern die Einstellung von Strafverfahren bei medizinischer Verwendung von Cannabis u.a. aus eigener Produktion erm�glichen soll. Dieser neue Paragraph 31b w�rde das Vorliegen einer ?ztlichen Empfehlung als Bedingung f�r Straffreiheit enthalten.
K�lner Verwaltungsgericht entscheidet gegen Patienten
Das K�lner Verwaltungsgericht hat am 3. M�rz 2004 die Klagen von 5 Patienten mit multipler Sklerose, Morbus Crohn und HIV abgewiesen, die eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis erhalten wollten, wie dies beispielsweise in Kanada m�glich ist.
In Deutschland ist die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts f�r Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn f�r Ausnahmeregelungen f�r Bet�ubungsmittel zust�ndig. Antr�ge sollen nach dem deutschen Gesetz aber nur genehmigt werden, wenn dies "wissenschaftlichen oder anderen im �ffentlichen Interesse liegenden Zwecken" dient. Viele Kranke haben aber dennoch in den letzten Jahren solche Antr�ge gestellt, da das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die gesundheitliche Versorgung der Bev�lkerung auch im �ffentlichen Interesse liege. Allerdings wurden s�mtliche Antr�ge abgelehnt.
F�nf der Betroffenen haben daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in K�ln gegen diese Ablehnung geklagt und nun verloren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Betroffenen Dronabinol (THC) verwenden k�nnten, um ihre Erkrankungen zu behandeln. Allerdings hatten die Krankenkassen eine Kosten�bernahme f�r das Medikament bei diesen Patienten abgelehnt, w�hrend andere Kassen die Kosten durchaus erstatten.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten der Patienten

Am 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des Bet�ubungsmittelgesetzes (BtMG) im �ffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bev�lkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsf�higen) Bet�ubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das f�r die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Bet�ubungsmittelgesetzes (BtMG) zust�ndige Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht seine Entscheidung �ber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Ber�cksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren. In �bereinstimmung mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit hielt er die Revision f�r unbegr�ndet. Er teilte insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichtes K�ln, dass die Nutzung von Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie keinen im �ffentlichen Interesse liegenden Zweck erf�lle, sondern ausschlie�lich dem individuellen Interesse des kl�gers diene. Diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht, sondern betonte, dass die medizinische Versorgung der Bev�lkerung auch ein �ffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtferigen k�nne. Das BtMG nenne die notwendige medizinische Versorgung der Bev�lkerung neben der Verhinderung des Bet�ubungsmittelmissbrauchs als Gesetzeszweck, deshalb d�rfe das BfArM die Antr�ge nicht pauschal ablehnen (BverwG 3 C 17.04).
Das BfArM blockert weiter
Das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat den Antragstellern auf eine Erlaubnis zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken am 5. Juli 2006 ein gleich lautendes Schreiben geschickt, in dem das Institut um weitere Angaben und Unterlagen bittet. Unter Verweis auf Paragraphen des Bet�ubungsmittelgesetzes werden von den Patienten Voraussetzungen erwartet, wie sie allenfalls von Apotheken oder pharmazeutischen Unternehmen erf�llt werden k�nnen.
So wird eine Aufbewahrung des Cannabis in Panzerschr�nken oder R�umen aus Stahlbeton und ein Nachweis �ber eine Sachkenntnis im Umgang mit Bet�ubungsmitteln verlangt. Sofern beabsichtigt sei, Cannabis zu importieren, so weist das BfArM darauf hin, dass f�r jede einzelne Einfuhr eine separate Importgenehmigung erforderlich sei.
Erste Erlaubnis des BfArM
Mit einem Schreiben vom 9. August 2007 hat das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einer Multiple-Sklerose-Patientin erstmals eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung eines Cannabisextraktes erteilt. Die 51-j�hrige Patientin aus Baden-W�rttemberg hatte eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden beantragt, die Beh�rde hatte ihr jedoch die Verwendung eines Cannabisextraktes, der ab Ende August von pharmazeutischen Firmen aus Deutschland bereitgestellt werde, vorgeschlagen, obwohl der von der niederl�ndischen Firma Bedrocan hergestellte Cannabis auf THC und CBD standardisiert ist, begr�ndet das BfArM seine Haltung mit den "unbekannten bzw. variierenden" Wirkstoffgehalten.
Bisher ist unklar, wie teuer der Extrakt sein wird, das BfArM hatte jedoch erkl�rt, er werde nur einen Bruchteil des Preises von reinem Dronabinol (THC) kosten. Weitere Patienten haben ebenfalls Antr�ge auf eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden oder zum Eigenanbau f�r den pers�nlichen Bedarf gestellt, beharren jedoch weiterhin auf ihren Antr�gen, so dass in der kommenden Zeit mit gerichtlichen Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten zu rechnen ist.
Am 9. Juli 2007 wurde hingegen ein Morbus-Crohn-Patient, dessen Antrag vom BfArM abgelehnt worden war, wegen des Imports von Cannabis in Untersuchungshaft genommen. Am 16. August 2007 wurde �berdies ein Patient mit Hepatitis C zu einer Gef�ngnisstrafe von einem Jahr ohne Bew�hrung wegen Cannabisbesitzes verurteilt. Auch sein Antrag war vom BfArM in diesem Jahr abgelehnt worden, obwohl der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Beschluss am 14. Dezember 2005 feststellte, dass es nicht sein k�nne, dass austherapierte Krebspatienten ihrem Schicksal �berlassen werden und sie die teuren Medikamente, die allein ihnen noch ein menschenw�rdiges Leben bereiten k�nnen, selbst bezahlen m�ssen. Das Bundesministerium f�r Gesundheit solle deshalb alle M�glichkeiten aussch�pfen, um eine Regelung f�r alle schmerzgeplagten Betroffenen zu finden.
Weltweit fundamentalistische Cannabispolitik

Auf ihrem 50. Treffen vom 12. bis 16. M�rz 2007 in Wien entschied sich die Suchtstoffkommission (CND), ein Gremium des Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (engl.: Economic and Social Council, ECOSOC ) gegen eine Umstufung von Dronabinol (THC), dem wichtigsten Wirkstoff von Cannabis, von der Klasse II in die Klasse III der Konvention zu psychotropen Substanzen von 1971, wie es das Expertenkomitee der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf seinem Treffen im Jahre 2006 empfohlen hatte.
Die WHO hatte festgestellt, dass die Substanz einen moderaten therapeutischen Nutzen besitzt, und dass aufgrund fortlaufender klinischer Forschung seine medizinische Verwendung wahrscheinlich zunehmen werde. Sie fand, dass die Klasse III passender sei und dass seine gegenw�rtige Listung in Klasse II �berholt sei. Die WHO sch�tzte das Missbrauchsrisiko f�r Dronabinol als sehr niedrig ein. Allerdings sprachen sich im Anmeldungsprozess f�r das CND-Treffen mehrere L�nder - vor allem die USA - deutlich gegen eine Umstufung aus. Zudem hatte sich die Internationale Drogenkontrollbeh�rde (INCB) der UNO in ihrem j�hrlichen Bericht aus dem Jahre 2006 und im CND-Plenum gegen die WHO-Empfehlung ausgesprochen. Laut INCB gebe es Berichte von Missbrauch in einem Land, in dem es am meisten verschrieben werde - gemeint war die USA. Allerdings hatten die USA in ihrer ausf�hrlichen schriftlichen Stellungnahme zu Dronabinol an die WHO nur ein "niedriges Niveau an Diversion und Missbrauch" angegeben.
In den m�ndlichen Stellungnahmen sprachen sich nur zwei der 15 Sprecher f�r die vorgeschlagene Umstufung aus. Mehrere Sprecher stellten die wissenschaftliche Basis der Empfehlung in Frage. Der Mangel an Unterst�tzung stellte einen bemerkenswerten Unterschied zu den schriftlichen Antworten dar, die die WHO in den vergangenen Monaten erhalten hatte, in denen 11 von 13 L�ndern deutlich gemacht hatten, dass sie keine Einw�nde gegen die vorgeschlagene Umstufung h�tten. Offenbar hatten die USA politischen Druck auf andere Teilnehmer des Treffens in Wien ausge�bt.
Cannabis als Medizin zulassen
Das BtMG ist ein Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Bet�ubungsmitteln zum Wohle und gem�� den Bed�rfnissen der Patienten. Doch f�r das BfArM scheint das BtMG in erster Linie ein Gesetz zur Verhinderung des Verkehrs mit Bet�ubungsmitteln zu sein und offensichtlich wird beim BfArM die Verbotskultur (besser: Verbotsunkultur) h�her bewertet als das Wohl der Patienten. Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, erkl�rte hierzu, dass es besch�mend f�r ein zivilisiertes Land sei, dass es f�r diese Patienten keine andere L�sung finde, als sie wie Verbrecher zu behandeln und ins Gef�ngnis zu werfen.
Die fundamentalistische Prohibitionspolitik in der Bundesrepublik Deutschland nimmt billigend das Leiden von schwer kranken Patienten in Kauf und zeigt damit ihr wahres unmenschliches Gesicht, dass weit mehr von sadistischen Z�gen als von Recht und Ethik gepr�gt ist. Weshalb gegen solche Rechtswidrigkeit nicht schnell und nachhaltig gerichtlicher Rechtsschutz mobilisiert werden kann, ist unerkl�rlich. An der Hanfparade protestieren wir gegen diese unmenschliche und rechtswidrige Politik und forden, dass Cannabis f�r Patienten als medizin zugelassen wird.
Quellen
- Hans Cousto: Richter ebnen den Weg f�r Cannabis als Medizin - Eine Analyse der medizinischen, juristischen und politischen Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteilen und Beschl�ssen verschiedener Gerichte zum Anbau und Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken. (Stand: Dezember 2003, PDF, 45 S.)
- Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin: §31b - Entwurf einer strafprozessualen L�sung
- Newsletter der IACM
Lesermeinungen
- Kommentar von Johnson (n�he Ingolstadt), 17.11.2008 um 15:25 Uhr
- Geb euch vollkommen recht! Leide selber seit �ber 12 Jahren an starker Migr�ne. Anfangs halfen mir auch noch Medikamente wie Migr�nin usw., aber mit der zeit verlohren diese ihre Wirkung. Als einzigstes was mir bis jez immer wirklich gut geholfen hat ist Cannabis. Hab mit keinem anderen Medikament eine so gute Wirkung erziehlt.
Find langsam auch das sich da jez endlich was regen muss. Endweder die legalisierung von Cannabis f�r medizinische zwecke oder die einheitlich kosten�bernehmung der Krankenkassen f�r Dronabinol.
Sry f�r eventuelle Rechtschreibfehler
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