Vom Sinn des Demonstrierens

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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Das Recht mit anderen Menschen zusammen f�r etwas in der �ffentlichkeit zu demonstrieren ist in Deutschland ein unver�u�erliches Grundrecht, das in Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Das besagte Grundrecht gew�hrleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen die M�glichkeit zur �u�erung in einer gr��eren �ffentlichkeit, denen der Zugang zu den Medien versperrt ist. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit genie�t einen gegen�ber der allgemeinen Handlungsfreiheit einen gesteigerten Schutz.

Historischer Ursprung des Demonstrationsrechts

Das Demonstrationsrecht respektive das Recht der Versammlungsfreiheit stammt aus der Zeit der Franz�sischen Revolution. Frankreichs Verfassung des 3. September 1791, von der verfassungsgebenden Nationalversammlung etwa zwei Jahre nach der Erkl�rung der Menschen- und B�rgerrechte verabschiedet, garantiert ausdr�cklich die Versammlungsfreiheit. In der Verfassung hei�t es unter Titel I. "Grundeinrichtungen, von der Verfassung verb�rgt", dass "die Freiheit der B�rger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln in �bereinstimmung mit den Polizeigesetzen" gew�hrleistet ist. Des weiteren wurde in diesem Zusammenhang festgeschrieben, dass die gesetzgebende Gewalt keine Gesetze erlassen kann, welche die Aus�bung der nat�rlichen und b�rgerlichen Rechte, die durch die Verfassung verb�rgt sind, beeintr�chtigen oder hindern.

Die Paulskirchenverfassung

Frankfurter Nationalversammlung 1848 - Gem�lde von Ludwig von Elliott Frankfurter Nationalversammlung 1848 - Gem�lde von Ludwig von Elliott

In Deutschland wurde die Versammlungsfreiheit in der so genannten Paulskirchenverfassung von 1849 garantiert. Die Paulskirchenverfassung war die erste demokratisch beschlossene Verfassung f�r ganz Deutschland. Sie wurde als Verfassung des Deutschen Reiches am 27. M�rz 1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen, die nach der M�rzrevolution von 1848 in der Paulskirche in Frankfurt am Main zusammengetreten war. Am 28. M�rz 1849 wurde sie durch die Aufnahme ins Reichsgesetzblatt amtlich verk�ndet und trat damit juristisch in Kraft.

Im Reichsgesetzblatt, 16. St�ck (Nr. 16), ausgegeben zu Frankfurt am Main am 28. April 1849, ist die Verfassung des Deutschen Reiches wiedergegeben. Im Abschnitt VI "Die Grundrechte des Deutschen Volkes", Artikel VIII, � 161 hei�t es "Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel k�nnen bei dringender Gefahr f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden." (RGBl. 1849 S. 101; 130)

Die Versammlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Versammlungsfreiheit in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert.

Artikel 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit)

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. F�r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr�nkt werden.

Demonstrieren - B�rgerrecht oder Menschenrecht?

Das Grundgesetz garantiert "allen Deutschen" in der Bunderepublik das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es handelt sich hier somit um ein B�rgerrecht. Im Land Berlin haben demgegen�ber "alle M�nner und Frauen" das Recht, sich zu versammeln. In Berlin ist somit die Versammlungsfreiheit nicht nur ein B�rgerrecht, sondern ein Menschenrecht. So hei�t es in der Verfassung von Berlin, Abschnitt II "Grundrechte, Staatsziele" im Artikel 26: "Alle M�nner und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zul�ssigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. F�r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr�nkt werden."

Die Demonstration - Instrument der Meinungsbildung

Demonstrationszug auf der Hanfparade 1999 Demonstrationszug auf der Hanfparade 1999

Eine Versammlung unter freiem Himmel auf �ffentlichem Grund, im Volksmund Demonstration genannt, dient der �ffentlichen Meinungsbildung und geh�rt ebenso wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen der demokratischen Gesellschaftsordnung und genie�t als Mittel zur gemeinsamen Sichtbarmachung von �berzeugungen und gesellschaftpolitischen Forderungen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, dem gegen�ber Rechte anderer (z.B. von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden) zur�cktreten m�ssen, da die Versammlungsfreiheit elementar die geistige Auseinandersetzung sowie den Kampf der Meinungen als Lebenselement der Menschen im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat belebt. Die Privilegierung des Demonstrationsrechtes gegen�ber anderen Freiheitsrechten basiert auf der besonderen Schutzbed�rftigkeit der freien Meinungskundgabe. Darum kann eine Demonstration nur dann als solche anerkannt werden, wenn eine solche kollektive Meinungsbildung oder Meinungskundgabe objektiv vorliegt.

Wegen des hohen Ranges des Demonstrationsrechtes m�ssen Anwohner oder auch Verkehrsteilnehmer nicht selten Einschr�nkungen in ihrer freien Mobilit�t erdulden. Dies ist jedoch nur dann hinnehmbar, wenn das Demonstrationsrecht eng gefasst wird. Darum hat der Gesetzgeber zul�ssige Beschr�nkungen der Versammlungsfreiheit und somit auch des Demonstrationsrechtes im Versammlungsgesetz festgeschrieben. Diese Beschr�nkungen betreffen Volksfeste und andere Volksbelustigungen wie auch kommerzielle Veranstaltungen, denn hier bestimmt in erster Linie der Wunsch nach gemeinsamer Unterhaltung das Zusammentreffen der Teilnehmer und nicht die gemeinsame Kundgabe einer Meinung oder politischer Forderung. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die �ffentliche Meinungsbildung einzuwirken.

Zusammengefasst hei�t das, dass wenn eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente enth�lt, die sowohl auf die Teilhabe an der �ffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind (Lieder mit politischen Botschaften, Plakate, Flyer, Reden), als auch solche, die anderen Zwecken dienen (Tanzmusik, Tanz, Spa�), ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.

Beim Demonstrieren muss man nicht ernst sein, auch Spa� ist erlaubt!

Die Demonstration Hanfparade

Die Hanfparade ist nicht nur eine Demonstration, bei der die Missbilligung von Bestimmungen im BtMG seitens der Teilnehmer zum Ausdruck gebracht wird, sondern auch eine Kritik an der oft oberfl�chlichen und einseitigen Berichterstattung �ber Drogen im allgemeinen und Cannabis im speziellen in den Massenmedien. Vertreter dieser Medien werden die Hanfparade beobachten und dar�ber berichten. F�r diese Medienvertreter ist immer die Zahl der Teilnehmer eine wichtige Gr��e f�r die Art der Aufmachung ihrer Berichterstattung. Je mehr Leute zur Hanfparade erscheinen, umso schwieriger wird es f�r diese Medienvertreter, die Hanfparade als Ganzes sowie die zum Ausdruck gebrachten Meinungskundgebungen tot zu schweigen. Deshalb ist es wichtig, dass viele Leute zur Hanfparade kommen und dass Botschaften zur allgemeinen Meinungsbildung klar und gut verst�ndlich vermittelt werden. Genau darin liegt der Wesenskern der Versammlungsfreiheit.

Quellen


Berlin, 1. Februar 2008
Hans Cousto

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