Titelblatt des Urteils „Hanfparade 2011 vs. Versammlungsbehörde“

Gericht: Hanfparade – Versammlungsbehörde 1:0

VG 1 K 354.11

EINGEGANGEN 10. JAN 2013

Verkündet am 11. Dezember 2012 Neumann Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

des Jakis e. V., c/o Hanfmuseum, vertreten durch den Vorstand, Mühlendamm 5, 10178 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Böhlo & Gerloff, Karl-Marx-Straße 30, 12043 Berlin,

gegen

das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin Stab PPr – Stab 6 -, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin, Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 1. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Peters, den Richter Dr. Quabeck, den Richter am Verwaltungsgericht Marticke, die ehrenamtliche Richterin Gehrke und den ehrenamtlichen Richter Blase

für Recht erkannt:

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Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 14. Juli 2011 insoweit rechtswidrig war, als darin festgestellt wird, dass die Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ ab dem Eintreffen des Umzuges am Ort der Abschlussveranstaltung keine Versammlung ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre­ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Versammlungseigenschaft der geplanten Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ verneint hat.

Am 28. August 2010 meldete der Kläger für den 6. August 2011 eine Veranstaltung zu dem Thema „Hanfparade 2011 – BtMG ade – 40 Jahre sind genug“ als Versammlung beim Beklagten an. Das Veranstaltungskonzept sah als Ziele der Veranstaltung vor, der Stigmatisierung der Hanfpflanze als „Drogenpflanze“ entgegenzuwirken, Hanf als Nutzpflanze zu fördern, Patienten den Zugang zu Cannabis als Medizin zu ermöglichen, das Hanfverbot im Betäubungsmittelgesetz abzuschaffen und den Cannabiskonsum zu legalisieren.

Darüber hinaus war folgender Veranstaltungsrahmen vorgesehen: Die Veranstaltung sollte um 13 Uhr mit politischen Reden und Musik auf dem Alexanderplatz beginnen. Nach etwa einer Stunde sollte ein Umzug mit 18 bis 20 Paradewagen durch die Innenstadt Berlins bis zur Straße des 17. Juni stattfinden, einschließlich Zwischenkundgebungen mit Redebeiträgen im Bereich des Hackeschen Marktes, vor dem Bundesministerium für Gesundheit und vor der Russischen Botschaft. In der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr war entlang der Straße des 17. Juni eine Abschlussveranstaltung mit noch acht Paradewagen vorgesehen.

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Die Abschlussveranstaltung sollte mehrere Bestandteile haben: Eine Bühne mit Musik und Redebeiträgen, ein „Nutzhanfareal“, ein „Forum für Hanfmedizin“, ein „Kinderland“, ein „Speakers’ Corner“ sowie ein „Hanfmarkt der Möglichkeiten“, der bereits ab 13 Uhr für Besucher zugänglich sein sollte.

Den geplanten „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ umschrieb der Kläger wie folgt: „Das Angebot an Produkten aus, mit und für Hanf ist in den vergangenen Jahrzehnten stetig gewachsen. Die Hanfparade will mit dem Hanfmarkt der Möglichkeiten den Teilnehmern einen Einblick in diese Vielfalt verschaffen. Er soll außerdem dazu dienen, den Teilnehmern die Kontaktaufnahme mit unterschiedlichsten Szeneorganisationen und politischen Parteien zu ermöglichen, bestehende Netzwerke zwischen Aktiven und Besuchern festigen helfen bzw. neue politische Verbindungen ermöglichen. Der Hanfmarkt der Möglichen wird aus rund 100 ‚Marktständen‘ bestehen. Davon werden ein Drittel reine Informationsstände ohne Verkauf sein. Die Veranstalter planen mit ca. 20 Ständen, deren Angebot aus [Hanfprodukten oder hanfhaltigen Produkten] besteht und weiteren 40 Ständen, die ‚szenetypische Produkte‘ (Konsumzubehör, Paraphernalia, etc.) anbieten werden. Der Rest werden spezielle Verkaufsstände sein, die die Versorgung der Teilnehmer mit Nahrung und Getränken sicherstellen. Der Hanfmarkt soll seine ‚Tore‘ bereits vor Eintreffen der Demonstration ab 13 Uhr öffnen, um noch mehr Berlinern und Berlinbesuchern die Beschäftigung mit der Pflanze Hanf zu ermöglichen.“

Aus dem der Anmeldung der „Hanfparade 2011“ beigefügten Lageplan ergab sich, dass die Stände zu beiden Seiten entlang der Straße des 17. Juni aufgestellt werden sollten und die 8 Paradewagen – nach deren Eintreffen gegen 16 Uhr – verteilt zwischen den Ständen stehen sollten (s. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs).

Das „Nutzhanfareal“ war als 9 x 24 Meter großes Zelt geplant, in dem das Hanf Museum Berlin, die European Industrial Hemp Association (EIHA) und Unternehmen der Hanfbranche über innovative Produkte (z.B. Hanftextilien) informieren sollten mit dem Ziel, Ängste vor Cannabis abzubauen. Für das „Forum für Hanfmedizin“ war ein weiteres 9 x 20 Meter großes Zelt vorgesehen, in dem Ärzte und Pharmaunternehmen – unter anderem durch Vorträge zu Themen wie „Legale Cannabispräparate Für und Wider“ – über medizinische Nutzungen von Hanf und den aktuellen Stand der Forschung informieren sollten. Das „Kinderland“ sollte aus einem Spielplatz, einer Malwand und einem 9 x 12 Meter großen Zelt bestehen, uni Kindern die Möglichkeit zu geben, die Hanfpflanze spielerisch – im Umgang mit Hanffarben, Hanfstroh und durch ein Wissensquiz – kennenzulernen. Schließlich sollte den Teilnehmern der Abschlusskundgebung im „Speakers’ Corner“ ein festes Mikrofon zur Meinungskundgabe zur Verfügung gestellt werden.

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Durch Bescheid vom 14. Juli 2011 stellte der Beklagte fest, dass es sich bei der angemeldeten Abschlussveranstaltung auf der Straße des 17. Juni nach ihrem Gesamtgepräge nicht um eine Versammlung i. S. d. § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) handele und die Veranstaltung eine straßen- und straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erfordere. Die Abschlussveranstaltung stelle im Wesentlichen eine Open-Air-Hanfmesse dar, die sich in einen Ausstellungs- und einen Verkaufsteil gliedere. Ein Anspruch, als Versammlung behandelt zu werden, könne daraus trotz punktueller versammlungsimmanenter Elemente nicht abgeleitet werden.

Am 29. Juli 2011 bestätigte der Beklagte die angemeldete Veranstaltung. Hinsichtlich der Abschlussveranstaltung wies der Beklagte darauf hin, dass es sich dabei nur insoweit um eine Versammlung handele, als eine Bühne mit Lautsprecheranlage genutzt werde.

Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2011 erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2011 Widerspruch mit der Begründung, die geplante Abschlusskundgebung mit dem „Hanfmarkt der Möglichkeiten“, „Nutzhanfareal“, „Forum für Hanfmedizin“ und „Kinderland“ sei als Teil der politischen Demonstration „Hanfparade 2011“ eine Versammlung. über den Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden.

Die Hanfparade 2011 fand am 6. August 2011 statt. Bei der Abschlussveranstaltung wurde lediglich eine Bühne genutzt.

Mit seiner am 21. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ob eine Versammlung vorliege, richte sich bei gemischten Veranstaltungen nach dem Gesamtgepräge der Veranstaltung, das durch Gegenüberstellung der meinungsbildenden Elemente und der Elemente, die diesem Zweck nicht zugerechnet werden können, zu ermitteln sei. Bereits die getrennte Behandlung der Abschlusskundgebung sei deshalb problematisch. Jedenfalls habe auch die Abschlusskundgebung mit ihren Bestandteilen auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gezielt. Dies gelte auch für den „Hanfmarkt der Möglichkeiten“, durch den Hersteller und Händler von Hanfprodukten über Möglichkeiten hätten informieren sollen, welchen Restriktionen sie aufgrund der bestehenden Kriminalisierung ausgesetzt seien. Sämtliche Veranstaltungsteile seien – auch aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Dritten – auf Information und Präsentation angelegt gewesen mit dem Zweck, den Teilnehmern eine umfassende Wissensbasis zur Bildung ihrer politischen Meinung zu vermitteln. Dies gelte umso mehr, als es sich um die Abschlusskundgebung zu einer klassischen Demonstration gehandelt habe. Dass die Veranstaltung über Sponsoren habe finanziert werden müsse, ändere nichts an der Qualifizierung als Versammlung, da Versammlungen

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zwangsläufig finanziert werden müssten. Auch aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und aus Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) folge, dass die Veranstaltung insgesamt, einschließlich der Abschlusskundgebung und seiner Bestandteile, als Versammlung zu qualifizieren sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 14. Juli 2011 rechtswidrig war, soweit darin festgestellt wird, dass die Abschlussveranstaltung auf der Straße des 17. Juni keine Versammlung 1.S.cl. Art. 8 Abs. 1 GG ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Bescheid vom 14. Juli 2011 für rechtmäßig. Zwar handele es sich bei dem Bühnenprogramm, den Paradewagen und einem Infostand zur Hanfparade um meinungsbildende Elemente. Ebenso spreche der vor der Abschlussveranstaltung durchgeführte Aufzug für eine Versammlung. Nach dem Gesamtgepräge sei die Abschlussveranstaltung jedoch nicht als Versammlung zu qualifizieren. Der „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ sei in erster Linie dazu bestimmt .gewesen, kommerziellen Einzelinteressen zu dienen. Die kommerzielle Ausrichtung sei auch daran erkennbar, dass die Marktteilnehmer nach dem Veranstaltungskonzept Standgebühren hätten bezahlen müssen. Zudem seien die Stände für zahlende Sponsoren vorgesehen und die Eröffnung des Marktes bereits für 13 Uhr, vor Eintreffen des Aufzuges und Beginn des Bühnenprogramms, geplant gewesen. Dasselbe gelte für das „Forum für Hanfmedizin“. Nach dem Veranstaltungskonzept habe es sich dabei um eine „Pharmamesse“ gehandelt, auf der Patienten feilgebotene Pharmaprodukte hätten ausprobieren können. Insgesamt fielen die Elemente ohne meinungsbildenden Bezug stärker ins Gewicht. Dies werde nicht zuletzt daran deutlich, dass für Messe- und Unterhaltungsangebote 1.620 Quadratmeter Fläche und für Informationsangebote zur Einwirkung auf das öffentliche Meinungsbild nur 926 Quadratmeter Fläche geplant gewesen seien. Zudem sei der Bescheid vom 14. Juli 2011, selbst wenn die Abschlussveranstaltung das Gesamtgepräge einer Versammlung aufweise, zumindest insoweit rechtmäßig, als er feststelle, dass die Veranstaltungen „Hanfmarkt der Möglichkeiten“, „Forum für Hanfmedizin“„,Nutzareal“ und „Kinderland“ nicht von Art. 8 des Grundgesetzes (GG) geschützt werden. Denn insoweit fehle der innere Zusammenhang zu einer Versammlung.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, an seinem Vorbringen, der Bescheid vom 14. Juli 2011 sei bereits wegen falscher Adressierung des Bescheides nur an

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den Versammlungsleiter rechtswidrig, nicht mehr festzuhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung – wie hier – entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999— 6 C 7/98 Juris, Rn. 20 m.w.N.). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ein schützenswertes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich aus der Art des Eingriffs, insbesondere in grundrechtlich geschützte Bereiche, verbunden mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben (BVerwG, Urteil 29. April 1997 — 1 C 2/95 —, juris, Rn. 21). Der Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar (BVerwG, Urteil vorn 16. Mai 2007 — 6 C 23/06 —, Juris, Rn. 12). Daran gemessen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit durch den Bescheid vom 14. Juli 2011 nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 — 6 C 22/06 —, Juris, Rn. 11). Darüber hinaus hat der Kläger ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. März 2012 — 6 C 12/11 —, juris, Rn. 15). Denn der Kläger muss befürchten, dass der Beklagte aus den Gründen des Bescheides vom 14. Juli 2011 auch zukünftig Teile der „Hanfparade“, die weiterhin jährlich stattfinden soll, nicht als Versammlung anerkennt.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides unzulässig. Der Kläger hat am 4. August 2011 fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Juli 2011 erhoben.

Die Klage ist auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Klagebefugnis, die nach allgemeiner Auffassung Sachurteilsvoraussetzung auch der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, liegt vor, da der Kläger Adressat des Bescheides vom 14. Juli 2011 ist. Die Adressangabe im Bescheid vom 14. Juli 2011 („Herrn Steffen Geyer, c/o Jakis e.V., Mühlendamm 6, 10178 Berlin, Fax: 40042751“) ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dahingehend auszulegen, dass der Kläger zumindest auch Adressat des Bescheides ist. Dafür spricht bereits, dass der Beklagte die Faxnummer des Klägers zur Übermittlung des Bescheides verwendet hat. Im Übrigen ist für die Bestimmung des Adressaten eines Bescheides i. S. d. § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) („für den er bestimmt ist“) nicht maßgeblich, wer als Empfänger des Verwaltungsakts bezeichnet worden ist, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelungen unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, §43, Rn. 10). Dies ist der Kläger als Veranstalter der „Hanfparade 2011“, da der Bescheid vom 14. Juli 2011 ihm gegenüber verbindlich den Umfang seines Versammlungsrechts regelt.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Bescheid vom 14. Juli 2011 insoweit rechtswidrig war, als darin festgestellt wird, dass die Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ ab dem Eintreffen des Umzuges am Ort der Abschlussveranstaltung keine Versammlung ist.

1. Bei der geplanten „Hanfparade 2011“ handelte es sich um eine Versammlung i. S. d. § 1 Abs. 1 VersammlG. Dies gilt auch für die geplante Abschlussveranstaltung. Dagegen handelte es sich nicht um eine Versammlung, soweit der „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ bereits in der Zeit von 13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges am Ort der Abschlussveranstaltung geöffnet sein sollte.

Die auf §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VersammlG gestützte Feststellung des Beklagten, dass es sich bei der Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ insgesamt nicht um eine Versammlung handele, geht von einer zu engen Auslegung des Versammlungsbegriffs

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aus (vgl. zur Rechtsgrundlage derartiger Bescheide OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 — 1 B 4/05 —, juris). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen, auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Zweck inhaltlich verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 — 6 C 23/06 —, juris, Rn. 15), wobei der Versammlungsbegriff auf Veranstaltungen zu begrenzen ist, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 —1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 —, juris, Rn. 19, und vom 7. März 2011 — 1 BvR 388/05 —, juris, Rn. 32). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Es ist deshalb entscheidend, dass die Meinungsbildung und -äußerung gerade mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind aber nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 —1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 juris, Rn. 60). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, fallen allerdings nicht unter den Versammlungsbegriff. Hingegen erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik oder auch Tanz verwirklichen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 —6 C 23/06 —, juris, Rn. 15).

Enthält eine Veranstaltung – wie vorliegend die „Hanfparade 2011“ – sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 — 1 BvQ 28/01 —, juris, Rn. 29).

Zur Frage, wie die Beurteilung einer solch „gemischten“ Veranstaltung erfolgen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 — 6 C 23/06 juris, Rn. 17 f.):

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„Die Beurteilung, ob eine ‚gemischte‘ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfrei­heit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden ‚vor Ort‘ wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. in diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.

Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind.

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Schließlich sind – in einem dritten Schritt – die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.“

2. Gegenstand der somit erforderlichen Würdigung der einerseits auf öffentliche Mei­nungsbildung gerichteten und andererseits nicht darauf gerichteten Elemente ist vorliegend auf der einen Seite die Auftaktveranstaltung am Alexanderplatz, der Umzug durch die Innenstadt Berlins und die sich daran anschließende Abschlussveranstaltung und auf der anderen Seite der „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ in der Zeit ab der geplanten Eröffnung des Marktes um 13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges gegen 16 Uhr. Insoweit ist eine getrennte Beurteilung erforderlich, weil es an einem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen beiden Veranstaltungsteilen – wäre die Abschlussveranstaltung wie geplant durchgeführt worden – gefehlt hätte.

Für die räumlich-zeitliche Abgrenzung einer Versammlung ist entscheidend, ob die einzelnen Aktionen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen; eine enge zeitliche Begrenzung ist dabei allerdings ebenso wenig Wesensmerkmal der Versammlung wie eine enge räumliche Begrenzung (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 20111 § 1, Rn. 211). Daran gemessen waren die Auftaktveranstaltung am Alexanderplatz, der Umzug durch die Innenstadt Berlins und die sich daran anschließende Abschlussveranstaltung unmittelbar verbunden. Dieser Veranstaltungsteil begann und endete jeweils mit einer Rede des Versammlungsleiters und stand unter dem einheitlichen Motto „40 Jahre sind genug – BtMG ade“. Die Paradewagen sollten nach ihrem Eintreffen am Ort der Abschlussveranstaltung teilweise in die Abschlussveranstaltung integriert werden. In personeller Hinsicht wäre Kontinuität jedenfalls durch die ständig am „sich bewegenden“ Veranstaltungsort anwesenden Initiatoren gewahrt gewesen.

Zu diesem Geschehen hätte der geplante „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ in der Zeit von 13 bis 16 Uhr nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang gestanden. In diesem Zeitraum wäre der „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ von der übrigen Veranstaltung räumlich vollständig getrennt gewesen. Eine personelle Überschneidung hätte es bis zum Eintreffen des Umzuges ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für einen Außenstehenden, der den „Hanfmarkt der Möglichkeiten“

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in der Zeit zwischen 13 und 16 Uhr besucht hätte, die behauptete inhaltliche Verbindung zwischen den parallel geplanten Veranstaltungsteilen erkennbar gewesen wäre. Dem Flyer der „Hanfparade 2011“ lässt sich eine solche Verbindung nicht entnehmen. Darin wird als Ausgangspunkt allein die Auftaktveranstaltung am Alexanderplatz beschrieben, indem es dort heißt (vgl. Al. 20 des Verwaltungsvorgangs): „Berlin, 6. August 2011, Start 13 Uhr Alexanderplatz, […] Umzug mit vielen Paradewagen, ab 16 Uhr Kundgebung am Brandenburger Tor mit Forum für Hanfmedizin, Nutzhanfareal und Hanfmarkt“. Im Übrigen wird der in der Zeit von 13 bis 16 Uhr fehlende unmittelbare Bezug des „Hanfmarktes der Möglichkeiten“ zu den übrigen Veranstaltungsteilen auch daran deutlich, dass das „Forum für Hanfmedizin“ und das „Nutzhanfareal“, die mit ihrem rein informierenden Angebot noch am ehesten eine Verbindung zu der sich am Alexanderplatz in Bewegung setzenden Veranstaltung hätten herstellen können, erst ab 16 Uhr zugänglich gewesen wären.

3. Bei der somit getrennt – zunächst hinsichtlich der im Flyer beschriebenen Veranstaltungsteile (Auftakt am Alexanderplatz, Parade, Abschlussveranstaltung ab 16 Uhr) – vorzunehmenden Erfassung derjenigen Modalitäten, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, sind insbesondere die Themen der Gesamtveranstaltung: Entstigmatisierung der Hanfpflanze als Drogenpflanze, Förderung von Hanf als Nutzpflanze, Zugang von Patienten zu Cannabismedizin, Abschaffung des Hanfverbots. im Betäubungsmittelgesetz und Legalisierung des Cannabiskonsums, zu berücksichtigen. Diese Forderungen waren auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und -kundgabe gerichtet. Sie waren auf den Paradewagen, auf den bei der Parade mitgeführten Plakaten und auf T-Shirts der Veranstaltungsteilnehmer zu sehen (vgl. die Fotodokumentation auf. der Internetseite https://www.hanfparade.de/archiv/2011/#fotos — Stand: 11. Dezember 2012) und wurden in Redebeiträgen artikuliert. Darüber hinaus sprechen im vorliegenden Fall auch solche Umstände für das Vorliegen einer Versammlung, die nicht von einem Außenstehenden „vor Ort“ wahrgenommen werden konnten, wie die Ausführungen im Internetauftritt des Klägers im Vorfeld der „Hanfparade 2011“ (vgl. zur Berücksichtigungs­fähigkeit solcher Umstände BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 — 6 C 23/06 —, juris, Rn. 17). Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Veranstaltung auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung gerichtet war. Dort heißt es (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsvor­gangs):

„Das Betäubungsmittelgesetz hat seit seiner Einführung im Dezember 1 971 millionenfaches Leid verursacht. Allein im Jahr 2009 gab es in Deutschland mehr als 134.000 Verfahren gegen Cannabisnutzer. In knapp 80 Prozent der Fälle ging es dabei nur um Konsumentendelikte. Mehr als 18.000 Menschen sind derzeit wegen des risikoarmen Genussmittels Cannabis im Gefängnis. Dieser Wahnsinn muss ein Ende haben! Wir fordern: Weg mit

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dem BtMG! Denn das Cannabisverbot verursacht längst mehr Elend, als es ein legaler Hanfmarkt je könnte. […] Hilf uns, Cannabis zu legalisieren!“

Mit diesen auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen hätten Stände und Foren der Abschlussveranstaltung mit einem reinen Informationsangebot in einem inneren Zusammenhang gestanden. Denn das Informationsangebot zur Hanfpflanze und ihren legalen Verwendungsmöglichkeiten hätte dazu gedient, das politische Motto der Veranstaltung zu vermitteln und bei den Außenstehenden den angestrebten Vorgang der Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform einzuleiten und zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 — 6 C 22/06 —, juris, Rn. 20). Die reinen Informationsstände gehören daher entgegen der Auffassung des Beklagten zu den auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 —1 L 148/11 juris, Rn. 12).

Ebenfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung hätten Verkaufsstände auf der Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ gestanden, an denen Trinkwasser zum Selbstkostenpreis angeboten worden wäre. Zwar gehört das Aufstellen von Imbiss- und Verkaufsständen in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten (vgl. VG Berlin, Beschluss vorn 9. August 2012 — VG 1 L 188/12 —, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 — 1 S 1957/93 —, NVwZ-RR 1994, 370). Wird jedoch ausschließlich Trinkwasser zum Selbstkostenpreis verkauft, erscheint es ausgeschlossen, dass damit andere Zwecke verfolgt werden, als die Teilnahme an der Veranstaltung zum Zwecke der Meinungsbildung und -kundgabe physisch zu gewährleisten. Insoweit ist die Annahme des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der Versammlung ausnahmsweise gerechtfertigt. Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil – nach dem insoweit glaubhaften Vorbringen des Veranstaltungsleiters in der mündlichen Verhandlung – die Selbstversorgung durch mitgebrachte Getränke auf Veranstaltungen wie der „Hanfparade 2011“ regelmäßig durch polizeiliche Kontrollen, die sich gegen Flaschen als mögliche Wurfgeschosse richten, erschwert wird. Die Veranstaltungsteilnehmer auf Eigenversorgung zu verweisen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2012— VG 1 L 188/12 —, juris, Rn. 5), ist insoweit nicht ohne Weiteres möglich.

Zu den im zweiten Schritt zu erfassenden, nicht auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen der „Hanfparade 2011“ gehören die nach dem Veranstaltungskonzept auf den Bühnen vorgesehen Musikdarbietungen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese thematisch auf das Veranstaltungsmotto Bezug nehmen (vgl. das vorläufige Bühnenprogramm, Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs). Ebenso zu den nicht auf

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öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen zählen die Verkaufsstände des „Hanfmarktes der Möglichkeiten“. Auch den Verkaufsständen fehlt – soweit nicht Trinkwasser zum Selbstkostenpreis verkauft werden sollte (siehe oben) – der notwendige innere Zusammenhang zu dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Art. 8 GG soll das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung – kollektive Aussage – schützen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, NJW 1985, S. 2395 [2396]). Die Imbiss- und sonstigen Verkaufsstände, die der Kläger anlässlich der „Hanfparade 2011“ am Ort der Abschlussveranstaltung aufstellen lassen wollte, dienen nicht unmittelbar diesem Zweck. Dies gilt auch, soweit an ihnen Hanfprodukte oder Produkte mit Bezug zur Hanfpflanze (z.B. Konsumzubehör) verkauft werden sollten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept sollten diese Stände Herstellern und Händlern die Möglichkeit geben, „sich im Rahmen einer Open-Air-Hanfmesse zu präsentieren“ (vgl. BI. 39 des Verwaltungsvorgangs). Eine solche „Präsentation“ von Waren ist einseitig als Verkaufsangebot angelegt und verfolgt daher nicht den Zweck, auf die kollektive Meinungsbildung und -äußerung Einfluss zu nehmen. Auch die im Veranstaltungskonzept vorgesehenen Verzehrstände weisen den erforderlichen inneren Zusammenhang zum Versammlungszweck nicht auf. Sie sind für die Durchführung der Veranstaltung nicht zwingend notwendig. Den Veranstaltungsteilnehmern steht es frei, eigene Verpflegung von Anfang an mitzuführen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2012 —VG 1 L 188/12—, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2012— OVG 1 S 111/12—, unveröffentlicht, S.3). Die Eigenverpflegung mit Essen (z.B. mit Broten) wird auch nicht 7 anders als die Selbstversorgung mit Trinkwasser durch mitgeführte Flaschen (siehe oben) – durch mögliche polizeiliche Kontrollen beeinträchtigt.

Die im Veranstaltungskonzept als Überdachung vorgesehenen drei Zelte für das „Nutzhanfareal“, das „Forum für Hanfmedizin“ und das „Kinderland“ mit einer Größe zwischen 9 x 24 Metern und 9 x 12 Metern gehören ebenfalls nicht zu den auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen. Sie dienen lediglich dem bei Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich nicht vom Versammlungszweck abgedeckten Schutz der Teilnehmer vor witterungsbedingten Einflüssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 — OVG 1 S 108/12 —, juris, Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 (6 C 22/06, juris), wonach eine Veranstaltung, die auch informative Elemente enthält, eine Versammlung darstellt, wenn sie nach der Konzeption einen Rahmen bieten soll, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen

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werden sollen (siehe oben). Der Gestaltungsspielraum des Veranstalters einer Versammlung unter freiem Himmel geht nicht so weit, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG allgemein eine Überdachung der Versammlungsfläche umfassen würde (Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2011 — 1 L 282/11 —, juris, Rn. 10). Auch aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2012 — 3 M 743/12; VG Halle, Beschluss vom 11. November 2012 —3 B 852/12 HAL) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der in diesen Entscheidungen angenommene funktionale Zusammenhang der Zelte mit dem Versammlungsanliegen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich allenfalls für das Zelt des „Forums für Hanfmedizin“. Sofern es – wovon nach dem Beteiligtenvorbringen in der mündlichen Verhandlung auszugehen ist – zutrifft, dass der Beklagte dieses Zelt selbst für notwendig erachtet hat, um einen aus medizinischen Gründen legalen öffentlichen Konsum von Cannabis unter freiem Himmel zu unterbinden, bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken gegen eine Zulassung durch den Beklagten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das „Kinderland“ stellt auch im Übrigen kein auf öffentliche Meinungsbildung gerichtetes Element der „Hanfparade 2011“ dar. Nach den Angaben des Klägers sollten die kleinsten Paradebesucher im „Kinderland“ Zuflucht vor der. Hektik der Abschlusskundgebung suchen. Als Ort der Abschirmung sollte es damit gerade nicht Bestandteil der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung sein (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. August 1998 — 1 A 383/98 —, unveröffentlicht, S. 3).

Eine andere Beurteilung der so erfassten, nicht auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elemente der Veranstaltung ergibt sich darüber hinaus nicht aus Art. 11 EMRK bzw. aus Art. 12 EU-GR-Charta. Die Gewährleistungen der EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04 — juris, Rn. 30). Es ist aber nicht erkennbar, dass aus der Rechtsprechung des EGMR ein Gebot folgt, Verzehrstände, Zelte und Schutzorte für Kinder allgemein als Versammlungsbestandteile anzusehen. Die EU-GR-Charta gilt darüber hinaus gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Mit der Klage wird jedoch weder dargelegt, inwieweit vorliegend der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet sein soll, noch dass hier die Durchführung des Rechts der Union in Rede steht.

Die im dritten Schritt vorzunehmende Gesamtschau führt zu einem Überwiegen der auf Meinungskundgabe und -äußerung gerichteten Elemente. Prägend für die „Hanfparade

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2011“, einschließlich der Abschlussveranstaltung, war die kollektive Meinungsbildung und -äußerung, insbesondere durch die Parade, Paradewagen, Redebeiträge und Informationsangebote. Die Zelte auf der Abschlussveranstaltung wären von Außenstehenden nicht als versammlungsfremd wahrgenommen worden. Auch die Verkaufsstände wären nicht derart bestimmend gewesen, dass die Annahme eines Überwiegens der versammlungsfremden Elemente gerechtfertigt ist. Sie wären zwischen die veranstaltungsprägenden Paradewagen und Informationsangebote platziert worden und hätten – da ausschließlich hanfbezogene Produkte verkauft werden sollten – zumindest einen thematischen Bezug zum Versammlungsanliegen erkennen lassen. Die Forderung nach einer Legalisierung von Cannabis, wie sie insbesondere auf den Bühnen und Paradewagen und an den Informationsständen artikuliert werden sollte, wäre als dominierend angesehen worden und die Musik- und Unterhaltungsanteile lediglich als Mittel zum Zweck, den inhaltlichen Forderungen Gehör zu verschaffen. Dieses Ergebnis der Gesamtschau hat grundsätzlich auch der Beklagte anerkannt, indem er wesentliche Teile der „Hanfparade 2011“ als Versammlung behandelt hat. Zu dem Ergebnis, die Abschlussveranstaltung nicht als Versammlung anzusehen, konnte der Beklagte nur deshalb kommen, weil er die Abschlussveranstaltung unzulässig vollständig (nicht nur hinsichtlich des „Hanfmarktes der Möglichkeiten“ in der Zeit zwischen 13 und 16 Uhr) getrennt, mit einem entsprechend stärkeren Gewicht der aus seiner Sicht versammlungsfremden Informationsangebote, gewürdigt hat. Nach alledem ist die „Hanfparade 2011“, einschließlich der Abschlussveranstaltung ab Eintreffen des Umzuges, als Versammlung anzusehen.

4. Dagegen wäre der „Hanfmarkt der Möglichkeiten“ in der Zeit von 13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges keine Versammlung gewesen. Insoweit treten versammlungsrechtliche Elemente hinter den reinen Informationsanliegen so stark zurück, dass das Gesamtgepräge nicht als Versammlung gewertet werden kann. Als versammlungsrechtliche Elemente des „Hanfmarktes der Möglichkeiten“ kommen nur die im Veranstaltungskonzept beschriebenen, etwa 33 Informationsstände in Betracht. Deren Zahl unterschreitet die der übrigen (Verkaufs-)Stände erheblich. Zudem vermögen Informationsstände für sich genommen die Versammlungseigenschaft nicht begründen. Informationsangebote können lediglich Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung sein, die hier nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 — 6 C 22/06 —juris, Rn. 15).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S.881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7,10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Dr. Peters Dr. Quabeck RiVG Marticke – ist infolge Ausscheidens aus der Kammer zum Jahreswechsel gehindert zu unterschreiben Dr. Peters

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BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

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